Glossar der Abfallwirtschaft
Hier finden Sie wichtige abfallwirtschaftliche Begriffe - zusammengestellt in der Stichwortliste - kurz und verständlich erklärt.
Mit den Erläuterungen wollen wir über die abfallwirtschaftlichen Sachverhalte informieren, die für abfallerzeugende Betriebe relevant sind. Oberstes Gebot für die Abfassung der Texte war die Verständlichkeit. Die Beschreibung kann und will eine abfallrechtliche Kommentierung der genannten Begriffe nicht ersetzen, sondern ist in erster Linie als Verständnishilfe bei der betrieblichen Abfallwirtschaft gedacht.
Bezugsquellen zu den im Glossar angegebenen Regelwerken der Europäischen Union, Bundes- sowie Landesgesetze und Verordnungen finden Sie unter Rechtsvorschriften.
Stand: November 2017
Mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG ist 1996 der (weite) europäische Abfallbegriff in nationales Recht umgesetzt worden. Der Begriff „Abfall“ ist auch weiterhin der zentrale Rechtsbegriff des am 01.06.2012 in Kraft getretenen KrWG. Inhaltlich ist die Legaldefinition in § 3 KrWG weitgehend unverändert geblieben, allerdings wurden in §§ 4 und 5 KrWG nunmehr die Bedingungen benannt, unter denen Nebenprodukte nicht dem Abfallbegriff unterliegen sowie unter denen Abfälle und aus diesen gewonnene Stoffe nicht mehr als Abfall anzusehen sind (Ende der Abfalleigenschaft).
Anders als nach früherem Recht ist der Abfallbegriff nicht mehr auf bewegliche Sachen beschränkt, umfasst also z. B. auch unausgehobene, kontaminierte Böden. Praktisch bedeutsam ist das indes nicht, weil der Anwendungsbereich des KrWG hierfür ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG).
Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Für diese drei Varianten stellt das Gesetz in § 3 Abs. 2 bis 4 KrWG Vermutungsregeln auf:
-
Entledigung (Absatz 2) ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einem Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft oder weitere Zweckbestimmung aufgibt.
Beispiel: Wegwerfen in Abfallcontainer, Verbrennen -
„Wille zur Entledigung“ (Absatz 3) ist anzunehmen, wenn Stoffe/Gegenstände bei der Produktion oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der eigentliche Zweck hierauf gerichtet ist, oder die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt. Es kommt auf die Ansicht des Besitzers an, allerdings unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Beispiel: Gebrauchte Emulsionen, nicht reparabler Elektroschrott -
Ein „Entledigen müssen“ (objektiver Abfallbegriff „Zwangsabfall“) ist für Stoffe und Gegenstände anzunehmen, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, und die eine Gefahr darstellen, die nur durch geordnete Entsorgung ausgeräumt werden kann (Absatz 4).
Beispiel: Öl mit einem PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm, hochbelastetes Erdreich.
Quelle:
§ 3 KrWG
Siehe auch: Begriffe/Legaldefinitionen
Abfallanfallstelle
Die Abfallanfallstelle ist der Ort der Abfallentstehung. Hierbei kann es sich um Betriebs- oder Produktionsstätten, genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der 4. BImSchV, sonstige ortsfeste Einrichtungen, bauliche Anlagen, Grundstücke oder davon betrieblich unabhängige ortsveränderliche technische Einrichtungen handeln.
Quelle:
§ 3 Abs. 5 BImSchG
Abfallbesitzer
Mit dem Begriff Abfallbesitzer wird diejenige natürliche oder juristische Person charakterisiert, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Diese abfallrechtliche Definition unterscheidet sich von dem im Zivilrecht geläufigen Begriff des Besitzers. Im Zivilrecht ist für die Begründung des Besitzes ein darauf gerichteter Wille erforderlich. Dies ist im Abfallrecht nicht so, hier kommt es allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an, die die abfallrechtliche Verantwortung für die betreffenden Stoffe oder Gegenstände begründet. Häufig, aber nicht immer, sind Abfallbesitzer und Abfallerzeuger identisch.
Quelle:
§ 3 Abs. 8 u. 9 KrWG; § 854 Abs. 1 BGB
Abfallbilanz
Nach dem KrWG (§ 21) sind nur noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) im Sinne des § 20 zur Aufstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen verpflichtet. In diese sind die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Beseitigung der im Gebiet der ÖRE anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle aufzunehmen. Die inhaltlichen Anforderungen können von den Bundesländern festgelegt werden, das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) legt entsprechende Anforderungen in § 4 (Abfallbilanz) und § 5 (Abfallwirtschaftskonzept) fest.
Eine der Bilanz vergleichbare Funktion haben die Register, die das frühere Nachweisbuch ersetzen. Allerdings besteht für Abfallerzeuger eine Registerpflicht nur für gefährliche Abfälle, Abfallentsorger hingegen haben das Register über alle Abfälle zu führen (§ 49 Abs. 1 u. 3 KrWG).
Quellen:
§§ 20 u. 21 KrWG, §§ 4 u. 5 NAbfG
§§ 23–25 (Registerführung über die Entsorgung von Abfällen) NachwV
Abfallerzeuger
Abfallerzeuger i. S. von § 3 Abs. 8 KrWG können natürliche oder juristische Personen (Firmen, öffentlich-rechtliche Körperschaften) sein, wobei der Abfallanfall durch eine Tätigkeit (Ersterzeuger) oder durch die Veränderung der Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Abfalls durch eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung (Zweiterzeuger) bewirkt werden kann. Die Legaldefinition des „Abfallerzeugers“ hat den Zweck, die Adressaten von abfallrechtlichen Vorschriften festzulegen (Beispiele: § 7 Abs. 2 Satz 1 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft), § 15 Abs. 1 Satz 1 (Grundpflichten der Abfallbeseitigung), § 17 Abs. 1 (Überlassungspflichten)). Aufgrund der Formulierung des § 3 Abs. 8 KrWG können Abfallerzeuger auch dann noch abfallrechtlich verantwortlich sein, wenn sie keinen Abfallbesitz mehr innehaben, insofern erweiterte die Aufnahme des Begriffs in das KrWG den Kreis der abfallrechtlich Verantwortlichen.
Quelle:
§ 3 Abs. 8 KrWG
Abfallschlüssel
Unter einem Abfallschlüssel versteht man die Kennnummer, die zu einer bestimmten Abfallbezeichnung gehört (s. Anlage zur AVV – Abfallverzeichnis –). Die Systematisierung der Abfallschlüssel und -bezeichnungen ergibt sich aus der Einleitung und dem Index des Abfallverzeichnisses.
Siehe auch: Abfallverzeichnis, Europäisches Abfallverzeichnis
Abfallverbringungsgesetz
Das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) setzt die Abfallverbringungsverordnung der EU, die ihrerseits das Basler Übereinkommen und den OECD-Beschluss in europäisches Recht umgesetzt hat, in das nationale Recht um. Das AbfVerbrG trifft ergänzende Bestimmungen, beispielsweise legt es den Grundsatz der Autarkie (§ 2) fest, der besagt, dass u. a. Abfälle, die zur Beseitigung verbracht werden sollen, vorrangig im Inland zu beseitigen sind. Außerdem trifft es Ausführungsbestimmungen im Verfahren der schriftlichen Notifizierung und des Zustimmungsverfahrens unter den Behörden (§ 3) und legt allgemeine Informationspflichten fest (§ 5). Das AbfVerbrG enthält zudem eine Verordnungsermächtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 7), letztlich werden auch ergänzende Bestimmungen zu Rücknahmeverpflichtungen (§ 8) getroffen. Mit dem Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften, das am 10.11.2016 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2452), wurde das Abfallverbringungsgesetz geändert. Die Änderungen bezwecken eine verbesserte Bekämpfung von illegalen Verbringungen von Abfällen. Im AbfVerbrG war neben Änderungen zur Kontrolle insbesondere festzulegen, dass die Länder für ihr Gebiet Kontrollpläne (§ 11 a – erstmals bis 01.01.2017) zu erstellen haben. Zudem wurden die Sanktionsregelungen des Strafgesetzbuches (StGB) für Verstöße gegen die VVA in das AbfVerbrG verlagert und es wurden zusätzliche Bußgeld-Tatbestände eingeführt, um differenzierte Sanktionsregelungen zu schaffen und die Rechtssicherheit zu verbessern (§§ 18, 18 a u. 18 b).
Siehe auch Stichworte: Notifizierung, Abfallverbringungsverordnung (EU)
Quellen:
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerG) vom 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462 (Nr. 33)), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452)
Vollzugshilfe zur Abfallverbringung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – die sog. LAGA-Mitteilung 25 (s. www.laga-online.de).
Basler Übereinkommen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle abgeschlossen am 22.03.1989, verabschiedetund genehmigt durch Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 01.02.1993 im Namen der Gemeinschaft (s. www.eur-lex.europa.de).
OECD-Beschluss C (2001)107 Final über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (s. www.umweltbundesamt.de).
Abfallverzeichnis
Siehe unter Europäisches Abfallverzeichnis.
Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
Mit der Vorordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) wurde das Europäische Abfallverzeichnis vom 03.05.2000 (KOM 2000/532/EG) und dessen Fortschreibung durch die Entscheidungen der Kommission (KOM 2001/118/EG, 2001/119/EG und 2001/573/EG) in das nationale Recht umgesetzt. Die AVV regelt in § 1 ihren Anwendungsbereich, nämlich die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen nach der Gefährlichkeit und in § 2 die Abfallbezeichnung. Hierzu sind die vielgestaltigen Arten von Abfällen im Abfallverzeichnis (der Anlage zur AVV) mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und einer textlichen Abfallbezeichnung versehen worden.
Die AVV regelt unverändert in § 1 ihren Anwendungsbereich, und
zwar die Bezeichnung und die Einstufung von Abfällen nach deren Gefährlichkeit,
in § 2 die Abfallbezeichnung und die dabei zu beachtende, dem
Europäischen Abfallverzeichnis
entsprechende Systematik und in § 3, wann Abfälle als gefährlich zu bezeichnen
sind. § 3 Abs. 1 bestimmt, dass die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten
gefährliche Abfälle i. S. von § 48 KrWG sind. § 3 Abs. 2 enthält im Hinblick auf
Abfälle, die als gefährlich eingestuft worden sind, eine Vermutungsregel, die
annimmt, dass diese Abfälle eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften
aufweisen, die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) nach dessen
Novelle durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 enthalten sind. § 3 Abs. 3 enthält
– wie die Vorgängerregelung – die Befugnis der zuständigen Behörde, von der
Einstufung eines Abfalls als gefährlich abzuweichen, wenn der Abfallbesitzer
nachweisen kann, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich eingestufte Abfall
„bei ihm“ keine der in Anhang III Abfallrahmenrichtlinie genannten gefahrenrelevanten
Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Für die Einstufung von Abfällen
sind die (erweiterten) Begriffsbestimmungen in Nr. 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses
anzuwenden, außerdem die (neuen) Vorgaben in Nr. 2 (Bewertung und Einstufung) der
Einleitung einzuhalten und die Maßgaben zu Nr. 3 (Abfallverzeichnis) zu beachten.
Der neue Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie, auf den sich die AVV bezieht (Einleitung Ziff. 2.1),
hat die gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle unter Rückgriff auf die
chemikalienrechtlichen Einstufungsmerkmale der sog. CLP-Verordnung (Classification,
Labelling and Packaging-Verordnung (EG/1272/2008)) neu gefasst, ohne jedoch die
materiellen Gefährlichkeitskriterien (früher: H 1 – H 15, nunmehr: HP 1 – HP 15) zu ändern
(Gefahrenrelevante Eigenschaften).
Seit der
Novelle vom 11.03.2016 wurde die AVV noch zweimal geändert. Die Änderungen durch die Verordnung
vom 22.12.2016 (BGBl. I, S. 3103) hängen mit Fehlentwicklungen und deren Korrektur zusammen,
die sich nach der Aufnahme von HBCD/HBCD-Abfällen in den Anhang IV der EU-POP-Verordnung
gezeigt haben. So führte die Einstufung als gefährlicher Abfall zu dem Erfordernis, diese
Abfälle nachweis- und genehmigungsrechtlich bei der Entsorgung auch als solche zu behandeln.
Dies führte im 2. Halbjahr 2016 zu einem Entsorgungsengpass. Zur Lösung der Problematik hat
die Bundesregierung nach Abstimmung mit den Ländern die POP-Abfall-ÜberwV erlassen.
Quellen:
www.ngsmbh.de--Aktuelle Informationen-Novellierte Abfallverzeichnis-Verordnung – Hinweise I/2016 mit inoffizieller Lesefassung der novellierten AVV
www.ngsmbh.de--Aktuelle Informationen-Neues zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle ab 01.08.2017-Hinweise der NGS zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab 01.08.2017
Kropp, Kommentar zur Abfallverzeichnis-Verordnung, Einführung Rd.-Nr. 69 und § 3 Rd.-Nr. 9 a in v. Lersner/Wendenburg/Kropp/Rüdiger, Recht der Abfallbeseitigung, Losebl. (zu den HP-Kriterien)
Abfallwirtschaftskonzept
Nach dem KrWG (§ 21) sind nur noch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger i. S. des § 20 KrWG verpflichtet, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle zu erstellen. Die inhaltlichen Anforderungen können von den Bundesländern festgelegt werden, das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) legt entsprechende Anforderungen in § 5 (Abfallwirtschaftskonzept) fest.
Abfallwirtschaftskonzepte sind von ihrer Funktion her gedacht als interne Planungs- und Steuerungsinstrumente der betrieblichen Abfallwirtschaft. Auch wenn im Zuge der Entbürokratisierung die Pflicht zur Erstellung solcher Konzepte für Wirtschaftsunternehmen entfallen ist, kann es sinnvoll sein, die betriebliche Abfallwirtschaft mittels eines solchen Instruments zu organisieren. Ein stets aktuell gehaltenes Abfallwirtschaftskonzept ermöglicht es, vorausschauend und kostenbewusst die Abfallentsorgung zu planen.
Quellen:
§ 21 KrWG
§ 5 NAbfG
Altholzverordnung (AltholzV)
Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (AltholzV) war als Art. 1 Bestandteil der Verordnung über die Entsorgung von Altholz vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302) und trat am 01.02.2003 in Kraft. Die Folgeartikel 2 und 3 dieser Verordnung enthielten chemikalienrechtliche Vorschriften, deren Erlass bzw. Änderung im Zuge des Erlasses der AltholzV notwendig geworden waren. Art. 4 änderte die NachwV und ließ die Einsammlung von Altholz unterschiedlicher Kategorien (A1 bis A4) unter einem insgesamt das Altholzgemisch prägenden Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle zu (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2 NachwV).
Die AltholzV legt, nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass unter Umweltgesichtspunkten zunehmend problematische Entsorgungswege für Altholz beschritten worden sind, einheitliche Anforderungen für die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Altholz fest. Hauptregelungsgegenstand der AltholzV ist die schadlose Verwertung von Altholz (§§ 3 bis 8 AltholzV). Hierdurch wird der Verbrauch an Holz reduziert und kontaminierte Althölzer können aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschieden werden. Anhang I nennt im Rahmen der AltholzV maßgebliche Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz (Aufbereitung zu Holzhackschnitzel und Holzwerkstoffen, Gewinnung von Synthesegas und Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle), nicht genannte stoffliche Verwertungsverfahren sind anhand der allgemeinen Regelungen des KrWG zu betrachten.
Die energetische Verwertung von Altholz hat entsprechend den Regelungen des BImSchG und dessen einschlägiger Rechtsverordnungen zu erfolgen (§ 3 Abs. 2). Eine Beseitigung von Altholz (§ 9) ist in einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage vorzunehmen. Eine Deponierung von Altholz ist nicht mehr zugelassen.
Die AltholzV gilt für Erzeuger, Besitzer und Anlagenbetreiber sowie auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Altholz verwerten oder beseitigen. Sie gilt auch für Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind (§ 1 Abs. 2). Den Adressaten der AltholzV obliegen im Rahmen des Inverkehrbringens, der Verwertung und Beseitigung von Althölzern verschiedene Pflichten, so insbesondere die Kontrolle von Altholz zur Holzwerkstoffherstellung (§ 6) und zur energetischen Verwertung (§ 7). Auch sind Getrennthaltungspflichten der Erzeuger und Besitzer (§ 10) und Hinweis- und Kennzeichnungspflichten (§ 11) zu beachten.
Die Vorgaben der AltholzV werden durch die folgenden Anhänge weiter konkretisiert:
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Anhang 2: Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen
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Anhang 3: Zuordnung gängiger Altholzsortimente im Regelfall (zu Altholzkategorien)
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Anhang 4: Vorgaben zur Analytik für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen
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Anhang 5: Untersuchung von Altholz zur energetischen Verwertung
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Anhang 6: Anlieferungsschein für Altholz
Quelle:
Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz vom 15.08.2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Art. 6 der 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770 Nr. 58)
Altöl
Für Altöle, das sind nach der AltölV Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen, gilt grundsätzlich ein Vorrang der Aufbereitung. Zur Förderung dieses Verfahrens, das eines der ersten gelungenen Beispiele für die Abfallkreislaufwirtschaft darstellt, sind detaillierte Regelungen für die getrennte Entsorgung von PCB-haltigen Ölen und Vermischungsverbote bei der Sammlung unterschiedlicher für die Aufbereitung geeigneter Altölqualitäten getroffen worden. Der Handel hat Altölannahmestellen einzurichten, an denen der Endverbraucher Altöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Frischölmenge kostenlos zurückgeben kann.
Quelle:
Altölverordnung (AltölV) i. d. F. vom 16.04.2002 (BGBl. I S. 1368), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212).
Andienungspflicht
In Niedersachsen besteht für Sonderabfälle die Andienungspflicht an die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (NGS). Sonderabfälle sind diejenigen gefährlichen Abfälle, die in Niedersachsen anfallen oder entsorgt werden sollen, soweit durch die Andienungsverordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 13 NAbfG).
Sonderabfälle, die beseitigt werden, unterliegen bis auf Abfälle, die lediglich in einer geringen Menge anfallen (Kleinmengenregelung), der Andienungspflicht. Sonderabfälle, die verwertet werden, unterliegen nicht der Andienungspflicht, weitere Ausnahmen finden sich in der Andienungsverordnung (§ 2 Abs. 1).
Andienungspflichtig sind die Abfallbesitzer, für den Bereich der Einsammlung bei der Sammelentsorgung ist der (Ein-)Sammler andienungspflichtig. Die Andienung erfolgt durch elektronische Übermittlung der nach der Nachweisverordnung (NachwV) zu führenden Nachweise (Grundverfahren) bzw. Nachweiserklärungen (privilegiertes Verfahren). Den Nachweisen/-erklärungen ist das von der NGS herausgegebene Ergänzende Formblatt (EGF)/Verfahrensbevollmächtigung vollständig ausgefüllt beizufügen.
Die Andienungspflicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung ist nicht nur durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 05.06.2000, NVwZ 2000, 1178), sondern auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2001 zur Andienung und Abfallverbringung bestätigt worden. Das Abfallrecht der Länder, die Andienungsregelungen vorsehen, ist durchweg gemeinschaftskonform gestaltet worden, jedenfalls unstreitig für solche Abfälle, die allseits als Beseitigungsabfälle klassifiziert werden.
Quellen:
§ 17 Abs. 4 KrWG
§ 16 Niedersächsisches Abfallgesetz
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen (AndienungsV) vom 06.11.2000 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
EuGH-Urteil vom 13.12.2001 (C 324/99)
Anlage (genehmigungsbedürftige)
Eine Definition des Begriffs der genehmigungsbedürftigen Anlage findet sich im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG – § 3 Abs. 5).
Anlagen im Sinne des BImSchG sind:
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Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, wie z. B. Fabriken, Gewerbebetriebe, Handelsbetriebe, Bergwerke, Steinbrüche, Werkstätten, Lagerplätze, Tankstellen, Bauernhöfe, Praxisräume von Freiberuflern.
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Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen, wie z. B. Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, Gartengrillgeräte, Rasenmäher, Tonwiedergabegeräte.
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Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
Anlagen bedürfen i. d. R. einer Genehmigung (es sei denn, es handelt sich von der Auslegung her um eine untergeordnete Anlage – sog. nicht genehmigungsbedürftige Anlage gem. § 22 BImSchG). Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgelistet.
Quellen:
§ 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
4. BImSchV i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 09.01.2017 (BGBl. I S. 42)
Anzeigeverfahren
Ein echtes Anzeigeverfahren kennt das neue Nachweisrecht nicht mehr. Das bisherige privilegierte Verfahren, d. h. der Entsorgungsnachweis ohne Behördenbestätigung, ist nunmehr in § 7 NachwV geregelt. Die Nachweiserklärungen sind vor der Entsorgung der zuständigen Behörde zu übersenden.
Zu beachten ist die Modifikation im Hinblick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 NachwV, die § 19 Abs. 3 Satz 2 NachwV im elektronischen Verfahren bringt. Danach übernimmt die für den Abfallentsorger zuständige Behörde auch die Übersendung der Nachweiserklärungen an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde, die Übersendung durch den Abfallerzeuger entfällt.
Siehe auch unter privilegiertes Verfahren und Nachweisverfahren.
Quelle:
§§ 7 u. 19 NachwV
Basel-Listen (Anhänge III und IV EG-Abfallverbringungsverordnung)
Einteilung der Abfälle in Listen (grün, gelb) entsprechend dem Basler Übereinkommen, die in die EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 übernommen worden ist (Grüne Abfallliste: Anh. III EG-VVA entspricht Anl. IX des Basler Übereinkommens und Gelbe Abfallliste: Anh. IV EG-WA entspricht Anl. VIII des Basler Übereinkommens). Abfälle der „Grünen“ Liste dürfen innerhalb der OECD- und EU-Länder frei verbracht werden (zu den zu beachtenden Informationspflichten s. Art. 18 EG-VVA) und müssen erst dann notifiziert werden, wenn sie in Länder verbracht werden, die nicht diesen Staatengemeinschaften angehören. Abfälle der „Gelben“ Liste sowie nicht gelistete Abfälle müssen jeweils dem einschlägigen Notifizierungsverfahren unterzogen werden; wobei hier differenzierte Regelungen zu beachten sind (s. Notifizierung nach der EG-VVA). Nicht gelistete Abfälle, die keiner der Kategorien grün, gelb zugeordnet werden können, unterliegen der Notifizierungspflicht.
In Niedersachsen werden Notifizierungsverfahren zentral von der NGS durchgeführt.
Siehe auch www.ngsmbh.de/notifizierung und Abfallverbringungsgesetz
Quellen:
OECD-Beschluss C (2001) 107/FINAL vom 21.05.2002 zur Revision des Beschlusses C (92)39/FINAL über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verfügung von Abfällen – www.oecd.org
Verordnung (EWG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, ber. ABl. Nr. L 299 S. 50 und ABl. 2008 Nr. L 318 S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10.11.2015
Basler Übereinkommen
Siehe unter Abfallverbringungsgesetz.
Batteriegesetz (BattG)
Mit der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.09.2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hat der Europäische Richtliniengeber zum 26.09.2008 die bisher geltende Batterierichtlinie (91/157/EWG) ersetzt. Die Richtlinie 2006/66/EG novelliert damit die Vorgaben bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren.
Aufgrund dieser Entwicklung bestand für die BattVO Novellierungsbedarf. Der Gesetzgeber entschloss sich zu einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2006/667/EG unter weitgehender Beibehaltung der auf Basis der geltenden BattVO bestehenden und in der Praxis bewährten Rücknahmestrukturen. Im Bereich der Gerätebatterien bedeutet dies die Beibehaltung des gemeinsamen Rücknahmesystems der Industrie (Stiftung gemeinsames Rücknahmesystem Batterien – www.grs-batterien.de), sowie der daneben bestehenden effektiven Hersteller-Rücknahmesysteme. Letztere werden durch das BattG einer verstärkten behördlichen Kontrolle unterworfen. Für den Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien hat der Gesetzgeber ein einheitliches Rücknahmesystem nicht für erforderlich gehalten, da diese Altbatterien in aller Regel positive Markterlöse erzielen und daher von gewerblichen Batterieentsorgern und Metallhütten kostenlos zurückgenommen bzw. angekauft werden. Der Fortbestand dieser dezentralen Rücknahmestrukturen soll durch das BattG gewährleistet werden, weshalb die verbindliche Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien durch den jeweiligen Vertreiber vorgeschrieben wird. Dieser wird jedoch nicht zu einer Weitergabe der gesammelten Altbatterien an den Hersteller verpflichtet.
Das BattG trat am 01.02.2009 in Kraft, gleichzeitig trat die BattVO außer Kraft.
Das BattG legt in § 1 seinen Anwendungsbereich fest, danach gilt das Gesetz für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BattG ergibt sich, dass gem. § 50 Abs. 3 KrWG Nachweispflichten (Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinpflicht) bis zum Abschluss der Rücknahme bzw. Rückgabe von Batterien nicht gelten. Das bedeutet, dass Nachweispflichten erst nach einer Vorbehandlung der Altbatterien einsetzen. Verkehrsverbote für Batterien mit Quecksilber und Cadmium sind in § 3 geregelt. Jeder Hersteller (§ 2 Abs. 15), der Batterien und Akkumulatoren in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen (§ 4). Die Rücknahmepflicht der Hersteller findet sich in § 5, die Erfüllung dieser Herstellerpflicht durch ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (gemeinsames Rücknahmesystem) regelt § 6. § 7 räumt den Herstellern die Möglichkeit ein, ein eigenes, von der zuständigen Behörde genehmigtes, Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) einzurichten und zu betreiben. Die Entsorgung von Fahrzeug- und Industriebatterien, die nicht am gemeinsamen Rücknahmesystem teilhaben, ist in den §§ 8 bis 10 geregelt. Hersteller und Vertreiber haben hier insbesondere eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten, für Fahrzeugbatterien besteht weiterhin eine Pfandpflicht (7,50 € einschließlich USt. je Fahrzeugbatterie). Die Pflichten der Endnutzer normiert § 11, Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können sich entsprechend den Vorgaben von § 13 an der Sammlung von Geräte-Altbatterien und Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. Vorgaben zur Verwertung und Beseitigung enthält § 14, insbesondere die Ermächtigung bestimmte Mindestanforderungen vorzuschreiben, Abs. 2 untersagt die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung.
Das BattG-Melderegister wird vom Umweltbundesamt geführt, die kostenlose Meldung für Hersteller ist online möglich (www.umweltbundesamt.de).
Quelle:
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872)
Beförderer
Der Begriff des Beförderers ist im KrWG erstmals definiert worden. Hierunter werden natürliche oder juristische Personen verstanden, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d. h., aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördern.
Quelle:
§ 3 Abs. 11 KrWG
Beförderernummer
Beförderer sind die Unternehmen, die Abfälle gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d. h., aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördern. Von der zuständigen Behörde (Niedersachsen: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim) werden an Unternehmen, die einer Erlaubnis nach § 54 KrWG bedürfen (Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle) oder die eine Anzeige nach § 53 KrWG zu erstatten haben (Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen), sog. Beförderernummern vergeben.
Die Erteilung der Beförderernummer schließt die Erteilung der Erlaubnis zur Beförderung nicht mit ein; sie ist eine “Registriernummer”, wie sie auch Abfallerzeuger und Abfallentsorger erhalten.
Beförderernummern sind 9-stellig und beginnen mit einem länderspezifischen Großbuchstaben (Niedersachsen: Landeskennung “C”), gefolgt von acht Ziffern. Entsprechende Nummern werden für Beförderer vergeben, die in Niedersachsen ihren Hauptgeschäftssitz oder eine selbstständige Niederlassung haben. Für Beförderer werden je nach Anzeige oder beantragter Erlaubnis unterschiedliche Nummern vergeben. Die Freistellung von der Erlaubnis nach § 54 KrWG entbindet nicht von der Erstattung einer Anzeige (§ 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG).
Einzelheiten im Hinblick auf die an Anzeige- und Erlaubnispflichtige zu stellenden Anforderungen und das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (gefährlichen) Abfällen regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).
Quellen:
§§ 3 Abs. 11, 53 u. 54 KrWG; § 28 Nachweisverordnung
Zuständigkeitsverordnung-Abfall vom 06.11.2000, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. BVBl. S. 152)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung) vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Art. 8 der Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770)
Begleitschein
Das Begleitscheinverfahren stellt die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung, die sog. Verbleibskontrolle, dar (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrWG). Entsprechend den Formblättern der Anlage 1 (Ziff. 4) zur NachwV ist für jede vom Abfallerzeuger abgegebene Abfallart und Abfallcharge ein elektronischer Begleitschein zu erstellen. Das elektronische Begleitscheinverfahren unterscheidet sich wesentlich vom früheren „6-fach Durchschreibeverfahren“. Dieses ist nur noch für den Fall der Störung des elektronischen Kommunikationssystems vorgesehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 NachwV). Das Begleitscheinverfahren wird durch die §§ 17 bis 22 NachwV (elektronische Nachweisführung) wie folgt modifiziert und ausgestaltet:
Die grundsätzlichen kommunikations(technischen) Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Nachweis-/Begleitscheinverfahren enthalten die §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 NachwV. Danach haben, zusammengefasst, die zur Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Verpflichteten sowie die zuständigen Behörden in den dort bestimmten Fällen, die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen elektronisch, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, zu übermitteln. Hier ist Voraussetzung, dass der, für den Empfang von elektronischen Nachrichten erforderliche Zugang (E-Mail-Adresse) eröffnet worden ist. Die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen sind als sog. strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage III NachwV zu übermitteln.
Die eigentliche Begleitscheinführung im elektronischen Verfahren regelt § 18 Abs. 2 NachwV; Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, wie auch der Hinweis auf § 11 Abs. 2 Satz 2 und 12 Abs. 4 Satz 2 NachwV (Lauf der papiernen Begleitscheine und Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung) verdeutlicht, die Überwachungsfähigkeit des Transportvorganges in gleicher Weise und grundsätzlich auch im gleichen Umfang zu gewährleisten wie bei der bisherigen Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von papiergebundenen Dokumenten. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NachwV muss der Abfallbeförderer die Angaben aus dem Begleit- und/oder Übernahmeschein während des Transportes einschließlich der Angabe des Firmennamens und der Anschrift des Abfallentsorgers mitführen und jederzeit den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorlegen können. Im Einzelnen sind folgende Angaben bereitzuhalten:
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Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Menge des beförderten Abfalls in Tonnen
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Entsorgungsnachweisnummer (§ 28 Abs. 2 Satz 1 NachwV)
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Angaben zum Abfallerzeuger (Erzeugernummer, soweit nicht entbehrlich (z. B. Kleinmengen), Datum der Übernahme der Abfälle)
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Angaben zum Beförderer (Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, KfZ-Kennzeichen, Firmenname, Anschrift)
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Angaben zum Abfallentsorger (Entsorgernummer, Firmenname, Anschrift)
Bei elektronisch geführten Begleit- und Übernahmescheinen müssen diese vom Abfallerzeuger, Abfallbeförderer bzw. Einsammler grundsätzlich signiert sein (§ 17 Abs. 1). Der Abfallbeförderer hat im Übrigen die Option, die Angaben mit anderen Begleitpapieren, für die die Schriftform besteht (z. B. nach Gefahrgutrecht) zu verknüpfen. Gewährleistet sein muss in beiden Fällen, dass die Angaben jederzeit den zur Überwachung und Kontrolle Befugten entsprechend den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 12 Abs. 4 Satz 2 NachwV vorgelegt werden können, und zwar sofort und unmittelbar bei einer anstehenden Kontrolle. Abschließend bestimmt § 18 Abs. 2 Satz 3 NachwV, dass der Verpflichtung zur jederzeitigen Vorlage der Angaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 NachwV auch dadurch erfüllt werden kann, dass der Abfallbeförderer diese den Kontrollbefugten mittels der elektronischen Nachweise zur Verfügung stellt.
Die Signatur der elektronischen Begleitscheine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur hat unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift (zur unmittelbaren Identifikation der handelnden Person) in der zeitlichen Abfolge zu geschehen, wie sie durch die Abschnitte 1 bis 3 der NachwV bereits bei der papiergebundenen Nachweisführung vorgegeben war (§ 19 Abs. 1 Satz 1 NachwV). Zum Nachweis der Einhaltung der zeitlichen Abfolge und zur Feststellung des jeweiligen Zeitpunktes werden die Signaturen mit einem automatisiert erzeugten Zeitstempel versehen, der die Signatur zeitlich dokumentiert. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmt für Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger nochmals klarstellend, dass die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen, die Übergabe oder die Übersendung der Begleitscheine gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten qualifiziert elektronisch zu signieren sind.
§ 19 Abs. 2 NachwV gestattet von den Vorgaben des Abs. 1 eine Ausnahme für Abfallbeförderer/-einsammler im Rahmen der Einzel- bzw. Sammelentsorgung. Die Regelung, die nur die elektronische Signatur betrifft, nicht die elektronische Nachweisführung im Übrigen, lässt abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 12 Abs. 3 NachwV die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer zu. Allerdings muss die erforderliche Signatur vor der Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger erfolgen und dieses Verfahren zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart sein. Dies bedeutet konkret, dass der Abfallbeförderer, die beim Abfallentsorger bzw. der Entsorgungsanlage vorhandene technische Einrichtung nutzen kann, um seine qualifizierte elektronische Signatur auf das Begleitscheindokument zu „setzen“. Die zeitlich vorgegebene Abfolge, der Abfallbeförderer hat vor dem Abfallentsorger zu signieren, ist zu beachten.
Quellen:
§§ 10–13 u. 17–22 Nachweisverordnung (NachwV)
Rüdiger, Praxiskommentar zur Nachweisverordnung 2008 (Erich Schmidt Verlag), § 19 Rd.-Nr. 5–9
Begriffe/Legaldefinitionen
In dem sehr umfassenden § 3 KrWG finden Sie zahlreiche gesetzliche Definitionen (sog. Legaldefinitionen) zentraler Begrifflichkeiten; welche dies im Einzelnen sind, können Sie der nebenstehenden Übersicht entnehmen (orange sind die Begriffe der fünfstufigen Abfallhierarchie):
Quelle:
§ 3 KrWG
Bergbauliche Abfälle
Mit dem Begriff „bergbauliche Abfälle“ werden Abfälle bezeichnet, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht (d. h. in einem bergbaulichen Betrieb) entsorgt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG). Bergbauliche Abfälle fallen nicht in den Geltungsbereich des KrWG, diese Ausnahme wird als sog. Bergbauprivileg bezeichnet. Das KrWG gilt dann nicht, wenn die zu entsorgenden Abfälle unmittelbar beim Bergbau angefallen sind. Dieser sog. Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen bergbaulichen Tätigkeiten (Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagerung) und den als Abfall zu qualifizierenden Stoffen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, der einen unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang zwischen den genannten bergbaulichen Tätigkeiten und den Vorgängen der Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen voraussetzt. Hieran knüpft § 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG an. Typische und spezifisch bergbauliche Tätigkeiten erfüllen die Unmittelbarkeitsvoraussetzungen per se, diese gehen jedoch verloren, wenn die Bergbauabfälle in einem außerhalb der Bergaufsicht stehenden Betrieb entsorgt werden, d. h., sobald sie die durch den bergbaulichen Betriebsplan bestimmte räumliche und sachliche Sphäre des Bergbaubetriebes verlassen (Versteyl/Mann/Schomerus KrWG 2012, § 2 Abs. 2 Nr. 7 – Rd.-Nr. 26 unter Hinweis auf das Urteil des VG Hannover vom 06.07.2005 – 11 A 1884/03; AbfallR 2005, 231).
Ebenfalls außerhalb des Unmittelbarkeitszusammenhangs liegt der Anfall von Aushub bei der Sanierung einer Ölschlammdeponie, der außerhalb des Betriebsgeländes auf einer Deponie abgelagert wird. Hier handelt es sich um Sonderabfälle zur Beseitigung, denn es fehlt an der „Unmittelbarkeit“ des Abfallanfalls bei bergbaulichen Tätigkeiten. Die auf einem neuen Betriebsplan beruhende Sanierung der Deponie stellt selbst einen abfallrechtlich relevanten Tatbestand dar, der den unmittelbaren bergbaulichen Zusammenhang unterbricht (VG Hannover, a. a. O.).
Quelle:
§ 2 Abs. 2 Nr. 7 KrWG und o. g. Nachweise
Bergbaurichtlinie
Am 11.04.2006 wurde die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verkündet (Amtsblatt der EU L 102 S. 15). Ziel der Richtlinie ist es, den Mitgliedsstaaten Maßnahmen, Verfahrens- und Leitlinien vorzugeben, um die mit der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umwelt (Wasser, Luft, Boden, Fauna, Flora, Landschaftsbild) und daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit soweit wie möglich zu vermeiden oder zu reduzieren. Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich nur auf bergbauspezifische Abfälle die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten oder Lagern von Bodenschätzen entstanden sind. Alle von der Bergbaurichtlinie erfassten Abfälle unterliegen nicht den Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie bzw. der Deponierichtlinie. Die Bergbaurichtlinie bringt eine ganze Reihe von Regelungen, die insbesondere der Gefahrenabwehr und der Gefahrvermeidung in Bergbaubetrieben dienen und teilweise in Deutschland bereits umgesetzt sind. Zu nennen sind u. a.:
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Allgemeine Betreiberpflichten (Art. 4), entsprechen den allgemeinen Betreiberpflichten nach Berg- und Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht.
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Abfallwirtschaftsplan (Art. 5), ist zentrales neues Instrument und soll Entstehung und Schädlichkeit bergbaulicher Abfälle vermeiden oder verringern und deren Verwertung fördern. U. A. sind Angaben zu Abfallmengen, -qualität, vorgesehene Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen, Vorkehrungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit und Stilllegungsmaßnahmen zu machen. Der Plan ist, durch die zuständige Behörde zu billigen und alle 5 Jahre fortzuschreiben.
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Genehmigung für Abfallentsorgungseinrichtungen (Art. 7), ist in Deutschland durch die Betriebsplan- und die abfallrechtliche Genehmigungspflicht bereits umgesetzt.
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Gewässer- und Bodenschutz (Art. 12), in die Richtlinie wurden EU-Gewässerschutzvorschriften als Anforderungen an Abfallentsorgungseinrichtungen aufgenommen und konkretisiert (z. B. Bestimmung und Bewertung der Sickerwasserbildung und dessen Schadstoffgehaltes während Betrieb und Nachsorge, Sickerwasserbehandlung vor Einleitung in Gewässer, Maßnahmen zur Vermeidung der Sickerwasserbildung).
Weiter wurden in die Richtlinie Bestimmungen aufgenommen zum Unfallmanagement (Art. 6), der Sicherheitsleistung (Art. 14) und der Betreiberverantwortung (Art. 17). Art. 24 betrifft Übergangsbestimmungen für Altanlagen.
Quelle:
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.03.2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 (ABl. L 188 S. 14 vom 18.07.2009)
Beseitigung
Als Beseitigung bezeichnet das KrWG jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe und Energie zurückgewonnen werden (§ 3 Abs. 26 KrWG); eine beispielhafte Liste der Verfahren enthält Anlage 1 zum KrWG.
Die Beseitigung steht in der sog. Abfallhierarchie (fünfstufig) an letzter Stelle, weil sie nicht – jedenfalls nicht primär – dem Ansatz der Ressourceneffizienz entspricht. Trotz aller Anstrengungen zur Abfallvermeidung oder -verwertung, die technisch, ökologisch und ökonomisch Grenzen haben, wird die Beseitigung für bestimmte Abfallströme auch in Zukunft einen Schwerpunkt der Abfallwirtschaft bilden. In Einzelfällen ist die Beseitigung auch die umweltverträglichere Lösung (§ 7 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
Die Abgrenzung zur Verwertung bleibt schwierig und ist nur einzelfallbezogen möglich. Nebenfolge einer Beseitigung ist in der Praxis häufig auch die Rückgewinnung von Stoffen und Energie. Nur dann, wenn dieser Zweck das Hauptergebnis des Verfahrens ist, rechtfertigt dies den Status „Verwertung“. Allerdings gibt es keinen Verwerterstatus von Anlagen. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle in Hausmüllverbrennungsanlagen, die die sog. R-1-Formel erfüllen, ist nach wie vor im Regelfall eine Beseitigungsmaßnahme.
Sie finden weitere Erläuterungen hierzu auch unter den Stichworten:
Beseitigungsverfahren, Entsorgung, Entsorgungsverfahren, energetische Verwertung, stoffliche Verwertung
Quelle:
§ 3 Abs. 26 KrWG
Beseitigungsverfahren
§ 3 Abs. 26 KrWG, der erstmalig eine Legaldefinition der „Beseitigung“ einführt, weist in Satz 2 darauf hin, dass die Anlage 1 des KrWG eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren beinhaltet. In dieser Anlage sind – wie im Anhang I der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG – insgesamt 15 Beseitigungsverfahren genannt (D 1 bis D 15, wobei „D“ für „disposal“ steht), von denen fünf (D 8, D 9, D 13 und D 15) die Lagerung/Vorbehandlung vor der anschließenden Beseitigung betreffen. Die beispielhafte Liste wirkt antiquiert, weil sie seit 1995 weitgehend nicht geändert wurde. In der aktuellen Liste wird durch Fußnoten eine Konkretisierung versucht, die wenig gelungen und schwer verständlich ist. Die praktische Bedeutung der Liste ist aber eher gering, allerdings muss im Nachweisverfahren bei einer Beseitigung das D-Verfahren angegeben werden.
Quellen:
§ 3 Abs. 26 Satz 2 KrWG
Anlage 1 zum KrWG
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (Abl. L 312, S. 3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle
Betriebsbeauftragter für Abfall
Die Betriebsbeauftragten für Abfall nehmen Aufgaben der Eigenüberwachung wahr. Sie beraten den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung (§ 3 Abs. 20 KrWG) und die Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG) bedeutsam sein können. Die Betriebsbeauftragten für Abfall haben ein Vorbild im Immissionsschutzbeauftragten; die Vorschriften sind z. T. inhaltsgleich.
Im KrWG (§ 59 Abs. 1) ist geregelt, welche Betreiber von Anlagen Betriebsbeauftragte für Abfälle zu bestellen haben (genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, ortsfeste Sortier-, Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen und Abfallbesitzer i. S. von § 27 KrWG).
Zu den Aufgaben der Betriebsbeauftragten gehört es u. a., die Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden Abfälle sowie deren Weg bis zur Entsorgung zu kontrollieren und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen zu überwachen(sog. Initiativfunktion § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 u. 5, Informationspflicht § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Berichtspflicht § 60 Abs. 2 und Kontroll- und Überwachungsfunktion § 60 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 u. 2 KrWG).
Der Verordnungsgeber hat die bisherige Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.10.1977 endlich überarbeitet und modernisiert. Dies geschah im Rahmen des Erlasses der 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770 (Nr. 58)), die für den Bereich der Betriebsbeauftragten seit dem 01.06.2017 Geltung hat. In die Verordnung wurden Anforderungen an Abfallbeauftragte hinsichtlich Zuverlässigkeit (§ 8) und Fachkunde (§ 9) neu aufgenommen. Darüber hinaus werden in Anlage 1 Anforderungen an den Sachkundenachweis gestellt, so sind Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik sowie der Rechte und Pflichten eines Abfallbeauftragten nachzuweisen und regelmäßig alle zwei Jahre durch Besuch eines entsprechenden Lehrganges aufzufrischen.
Quellen:
§§ 59 - 60 KrWG
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Art. 2 der 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58))
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das BImSchG regelt das Recht der Luftreinhaltung, der Lärmbekämpfung und der Anlagensicherheit. Es hat hauptsächlich in zwei Bereichen auch Bedeutung für das Abfallrecht:
Zum einen enthält die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Regelungen hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Verwertungs- und Beseitigungsanlagen für Abfälle (s. Anhang 4. BImSchV Ziff. 8).
Zum anderen bestimmt § 13 KrWG, dass sich die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, allein nach den Vorschriften des BImSchG richten. Die Pflicht der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle zu vermeiden, richtet sich nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 BImSchG. Zusätzlich zu den Vorschriften des BImSchG gelten stoffbezogene Anforderungen aus dem KrWG und seinen Verordnungen an die Art und Weise der Verwertung und Beseitigung von Abfällen.
Quelle:
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298)
Dekadenmeldung
Bereits im papiergebundenen Begleitscheinverfahren wurde darunter die Übersendung der Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) eines Begleitscheines durch den Abfallentsorger an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde, spätestens 10 Kalendertage nach Annahme der Abfälle, verstanden. Im Rahmen der elektronischen Nachweisführung sind die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente qualifiziert elektronisch signiert und unter Angabe des Unterzeichnenden in Klarschrift innerhalb derselben Frist zu übermitteln (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 NachwV). Bei elektronischer Nachweisführung unter Zuhilfenahme eines Providers (z. B. ZEDAL) erfolgt die Übermittlung des Begleitscheines an die Behörde in der Regel 10 Tage nach Annahmedatum durch das System.
Quelle:
§§ 11 und 17–22 NachwV
Deponieverordnung
Die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900) ersetzte bei ihrem Inkrafttreten am 16.07.2009 die folgenden drei Verordnungen: Die Deponieverordnung vom 24.07.2002, die Abfallablagerungsverordnung vom 20.02.2001 und die Deponieverwertungsverordnung vom 25.07.2005. Auch die drei Verwaltungsvorschriften (TA Abfall, TA Siedlungsabfall und 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz) wurden teilweise durch die DepV neu kodifiziert.
Die DepV setzt alle deponiespezifischen Vorgaben der Europäischen Union weitgehend „1:1“ um (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.04.1999 über Abfalldeponien, zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 05.12.2011 (ABL. L328 S.49 vom 10.12.2011).
Wesentliche Regelungsinhalte der DepV:
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Das Vorbehandlungsgebot für Siedlungsabfälle aus der AbfAblV wurde beibehalten.
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Es werden nur noch vier oberirdische und eine untertägige Deponieklasse unterschieden (bisher 10 Deponieklassen einschließlich der Monodeponieklassen).
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Die Anforderungen an die geologische Barriere und die Abdichtungssysteme werden flexibilisiert. So wird in Anhang 1 für Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen), Polymere und Dichtungskontrollsysteme für Dichtungsbahnen eine zentrale Zulassung gefordert. Diese ist durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder nach harmonisierten Spezifikationen nach der Europäischen Bauproduktenrichtlinie zur erteilen, wenn diese den deutschen Stand der Technik erfüllen.
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Nur Deponien, deren Betrieb und Stilllegung rechtsverbindlich geregelt ist, wird ein weitgehender Bestandsschutz eingeräumt. Die Anforderungen stellen darauf ab, ob für den weiteren Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge, bestandskräftige Planfeststellungen, Plangenehmigungen oder Anordnungen vorliegen oder ob sie als dem Stand der Technik entsprechend angezeigt worden sind.
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Die Abfallannahme unterliegt einem deutlich vereinfachten Verfahren, von dem sogar noch weitere, im behördlichen Ermessen stehende Ausnahmen zugelassen werden können.
Die DepV wurde durch die „1. Verordnung zur Änderung der DepV“ vom 17.10.2011 (BGBl. I S. 2066) erstmals geändert, die Änderung trat zum 01.12.2011 in Kraft. Anlass der Novellierung war die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12.01.2009, wonach die Verordnung für die Verwendung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen, die im Ausland hergestellt, geprüft und in Verkehr gebracht worden sind, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Neben dieser Beanstandung der EU-Kommission, der durch die Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklausel in Anhang 1 Nr. 2.1 Ziff. 20 Lit. b aa abgeholfen worden ist, wurden an der DepV fast 70 weitere Änderungen vorgenommen.
Am 14.11.2012 hat die Bundesregierung die „2. Verordnung zur Änderung der DepV“ beschlossen. Wesentliches Ziel des Regierungsentwurfes der 2. Änderungsverordnung ist die Anpassung des nationalen Deponierechts an die, durch die EU-Quecksilberverbotsverordnung ermöglichte, Langzeitlagerung (temporäre Lagerung länger als ein Jahr) metallischer Quecksilberabfälle. Die EU-Quecksilberverbotsverordnung soll dazu beitragen, die globale Belastung durch Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu reduzieren. Deponiespezifische Anforderungen an diese Langzeitlagerung sind in der EU-Quecksilberverordnung konkretisiert und sollen durch den vorliegenden Verordnungsentwurf in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden (s. insb. § 23 Absätze 2-5 u. Anhang 6 DepV n. F.).
Quellen:
Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) Art. 1 der Verordnung vom 27.04.2009 (BGBl. I S. 900 (Nr. 22)), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016 (BGBl. I S. 382)
2. Verordnung zur Änderung der DepV – www.bmu.de
Eigenentsorgung
Eigenentsorgung liegt vor, wenn ein Abfallerzeuger oder -besitzer Abfälle in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen beseitigt oder verwertet. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn Abfallanfallstelle und Entsorgungsanlage sich an einem Standort auf demselben Betriebsgrundstück befinden. Auch bei räumlich voneinander abgegrenzten Standorten, die z. B. lediglich durch eine Straße getrennt sind, kann der räumliche Zusammenhang noch gegeben sein.
Eigenentsorgung liegt also nicht vor, wenn z. B. im Konzernverbund an einem anderen Ort entsorgt wird oder der Abfallerzeuger sich in einer externen Anlage lediglich Entsorgungskapazität eingekauft hat. Bei der Eigenentsorgung entfällt sowohl die Entsorgungsnachweis- wie auch die Begleitscheinpflicht (§ 50 Abs. 1 KrWG). Diese Pflichten werden durch die weiter bestehende Registerpflicht nach § 49 KrWG und §§ 23–25 NachwV ersetzt. Die Register über nachweispflichtige Abfälle (z. B. gefährliche Abfälle) sind elektronisch zu führen, in anderen Fällen können die Register elektronisch geführt werden (§ 25 Abs. 2 NachwV). Der Eigenentsorger muss mit seiner zuständigen Behörde die Form der digitalisierten Datenübergabe abstimmen.
Quellen:
§§ 49 und 50 KrWG
§§ 23–25 NachwV
Einsammler (vgl. Beförderer)
Der Begriff des Sammlers (Einsammler ist synonym) von Abfällen ist im KrWG in § 3 Abs. 10 legaldefiniert worden. Danach ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d. h., aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt, Sammler in dem genannten Sinne. Der Sammler hat im Verfahren der Sammelentsorgung den Sammelentsorgungsnachweis zu führen, andere Abfalltransporteure fallen unter den Begriff des Beförderers (§ 3 Abs. 11 KrWG).
Vom Begriff der Sammlung erfasst werden auch Bringsysteme, die darauf basieren, dass Abfallerzeuger Abfälle an bestimmten Stützpunkten (Kleinmengensammelstellen oder branchenspezifische Zwischenläger) abliefern.
Quellen:
§§ 3 Abs. 10, 53 u. 54 KrWG
§§ 1, 2, 4 bis 10, 13, 28 Nachweisverordnung
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie). Die abfallwirtschaftlichen Ziele des ElektroG (§ 1) sind die Vermeidung von Abfällen aus Elektro- und Elektronikgeräten, die Reduzierung der Abfallmenge durch Wiederverwendung, die stoffliche und andere Formen der Verwertung, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Bis zum 31.12.2006 sollten durchschnittlich mindestens 4 kg Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr getrennt gesammelt werden.
Die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten werden durch das ElektroG in besonderer Weise in die Pflicht genommen und haben ihrer Produktverantwortung (§ 23 KrWG) u. a. wie folgt gerecht zu werden:
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Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland besteht eine Registrierungspflicht (§ 6 Abs. 2).
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Jeder Hersteller hat jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen (§ 7).
-
Die Hersteller haben die Altgeräte, die die Kommunen aus privaten Haushalten gesammelt haben, zurückzunehmen. Hierzu haben sie den Kommunen die Behältnisse zur Aufnahme der Altgeräte zur Verfügung zu stellen und unverzüglich abzuholen, wenn eine bestimmte Menge in einer Altgerätegruppe erreicht ist (§§ 13 u. 16).
-
Die Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung haben die Hersteller selbst zu organisieren und darüber Nachweise zu führen. Bei der Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten aus den Geräten, Separierung schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhaltung des Standes der Technik) zu erfüllen (§ 20 i. V. m. Anlagen 4 u. 5).
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Einhaltung von Recycling- und Verwertungsquoten (§ 22).
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Eine freiwillige Rücknahme durch Vertreiber und die Errichtung freiwilliger Rücknahmesysteme der Hersteller ist möglich (§§ 16 Abs. 5 u. 17 Abs. 3).
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Für die Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich sind die Hersteller verantwortlich, soweit diese nach dem 13.08.2005 (sog. neue Altgeräte) in Verkehr gebracht worden sind. Für die Entsorgung von vor dem 13.08.2005 in Benutzung befindlichen Geräten (sog. historische Altgeräte) ist der Besitzer verantwortlich; in beiden Fällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden (§ 19).
-
Einhaltung von Vorschriften zur Konzeption von neuen Elektro- und Elektronikgeräten, die erstmals nach dem 01.07.2006 in den Verkehr gebracht werden. Diese dürfen bestimmte gefährliche Stoffe (z. B. Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom) nur noch in der Größenordnung von 0,1 bzw. 0,01 Gewichtsprozent enthalten. Bereits seit dem 13.08.2005 dürfen nur noch solche Geräte in Verkehr gebracht werden, bei denen eine Wiederverwendung nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale verhindert wird (§ 4).
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§ 23 legt Anforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung gebrauchter Elektro- und Elektronikgeräte fest. Nach § 23 Abs. 4 wird widerleglich vermutet, dass Altgeräte transportiert/exportiert und damit illegal verbracht werden sollen, wenn u. a. Unterlagen gem. Anl. 6 ElektroG zum Nachweis, dass es sich um ein gebrauchtes Elektrogerät und nicht um ein Altgerät handelt, fehlen oder die Beförderung ohne ausgemessenen Schutz vor Beschädigung (z. B. wegen fehlender Verpackung) stattfinden soll (s. Einzelheiten Anl. 6 ElektroG).
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber sowie Hersteller oder deren Bevollmächtigte nach § 8 sind zuständig für die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten (§ 12). Für die Ausgestaltung der Sammlung durch die Kommunen macht § 13 Vorgaben. Diese haben sicherzustellen, dass private Haushalte Altgeräte unentgeltlich abgeben können (Bringsystem), es kann aber auch ein Holsystem eingerichtet werden.
Die Kommunen stellen die gesammelten Altgeräte in sechs Gruppen (Behältnissen) zur Abholung durch die Hersteller bereit. Die Einteilung der Gruppen erfolgte nach entsorgungstechnischen Gesichtspunkten (§ 14). Die Kommunen können aber auch Altgeräte selbst entsorgen oder durch beauftragte Dritte entsorgen lassen, wenn sie dies der gemeinsamen Stelle drei Monate vorher ankündigen.
Die Organisation der Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte erfolgt im Wege der Selbstverwaltung der Wirtschaft durch die „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register“ (EAR - www.stiftung-ear.de). Diese Stiftung wurde durch das Bundesumweltamt als zuständiger Behörde (§§ 40 bis 42) beliehen. Mit der Beleihung wurden alle für die Durchführung des Gesetzes wichtigen Funktionen bei der gemeinsamen Stelle gebündelt (Registrierung der Hersteller, Prüfung der Entsorgungsgarantie, Sammlung aller notwendigen Daten, Ausstattung der Kommunen mit Abholbehältnissen, Berechnung der Abholmenge der Hersteller, Anordnung der Abholung). Auf diese Weise ist es den Herstellern möglich, die Wahrnehmung ihrer Entsorgungsverantwortung effizient selbst zu organisieren.
Quelle:
20.10.2015 (BGBl. I S. 1739 (Nr. 40)), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 11 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872)
Elektronische Nachweisführung
Seit dem 01.04.2010 ist jeder Abfallwirtschaftsbeteiligte, der gefährliche Abfälle entsorgt, verpflichtet, die Nachweise der Vorab- und Verbleibskontrolle (Entsorgungsnachweis und Begleitschein – § 50 Abs. 1 KrWG i. V. m. der NachwV) in elektronischer Form zu führen. Hiervon gibt es Ausnahmen für Kleinmengenerzeuger (<2 t/a), Sammelkunden im Rahmen der Sammelentsorgung und in Sonderfällen, in denen keine Nachweispflicht besteht (z. B. verordnete Rücknahme/Eigenentsorgung). Auch die Register über nachweispflichtige Abfälle sind elektronisch zu führen, wenn die Nachweise elektronisch geführt werden. Die elektronische Form gilt in Niedersachsen auch für die landesrechtliche Andienungspflicht, die mit dem bundesrechtlichen Nachweisverfahren verknüpft ist. Ausgenommen von der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung ist nur die grenzüberschreitende Abfallverbringung (siehe Notifizierung); die NGS erprobt dies aber zurzeit im Rahmen eines Pilotprojektes mit den Niederlanden.
Die elektronische Nachweisführung ermöglicht den Austausch von Nachweisdaten der Abfallwirtschaftsbeteiligten untereinander, die Übermittlung von Nachweisdaten an die Behörden sowie den Austausch von Daten der Behörden untereinander. Die wesentlichen Rahmenbedingungen, die im Einzelnen in §§ 17 ff. der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt sind, ergeben sich aus dem nebenstehenden Schaubild:
Zu den erforderlichen Vorgaben gehören: Die Bestimmung von Datenschnittstellen, die die Kommunikation der am Nachweisverfahren Beteiligten ermöglichen (siehe Sonderabfälle/Nachweisverfahren), die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der bisher handschriftlichen Unterschrift in Formularen (siehe qualifizierte Signatur) sowie die Sicherstellung der bundesweiten Kommunikation der Nachweispflichtigen und Behörden durch die Länder (siehe ZKS, VPS). Für die elektronische Nachweisführung gibt es zahlreiche, von unterschiedlichen Institutionen herausgegebene Leitfäden - wertvolle Tipps erhalten Sie auch unter www.zks-abfall.de oder www.zedal.de.
Quellen:
§§ 17 ff. NachwV
Publikationen der ZKS-Abfall
LAGA M 27 (www.laga-online.de)
Energetische Verwertung
Die energetische Verwertung ist nicht im KrWG definiert, findet aber im Rahmen der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) als Beispielsfall der „sonstigen Verwertung“ Erwähnung. Damit ist klargestellt, dass die energetische Verwertung nicht als „Recycling“ qualifiziert werden kann.
Für die energetische Verwertung gilt die allgemeine Begriffsbestimmung der Verwertung (§ 3 Abs. 23 KrWG). Nach der fortgeltenden Rechtsprechung des EuGH (C228/00) setzt die energetische Verwertung voraus, dass
-
der Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle zur Energieerzeugung ist,
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der bei der Verbrennung erzeugte Energieüberschuss genutzt wird,
-
der überwiegende Teil der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung genutzt wird.
Die „Zweckbestimmung“ (Substitution von Rohstoffen) darf jetzt – abweichend vom bisherigen Recht – auch außerhalb der Anlage „in der weiteren Wirtschaft“ erfolgen.
Die thermische Behandlung von Abfällen kann allerdings weiterhin im Hauptergebnis Verwertung aber auch Beseitigung sein, wenn die Energierückgewinnung nur eine Nebenfolge ist (vgl. § 3 Abs. 26 KrWG). Letzteres ist bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen in Sonderabfallverbrennungsanlagen, soweit sie als flüssige Abfälle nicht ausnahmsweise in der Nachverbrennung eingesetzt werden (=Verwertung), durchweg der Fall. Einen Verwerterstatus von Verbrennungsanlagen gibt es nicht, und zwar auch nicht für Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV). In einer Anlage zur Verbrennung von festen Siedlungsabfällen mit R-1-Effizienz (sog. R-1-Formel) können Abfälle beseitigt und verwertet werden, jedoch, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 23 KrWG vorliegen müssen, um eine Maßnahme als Verwertung anzuerkennen. Für feste Siedlungsabfälle gilt die Fiktion der energetischen Verwertung nach der R-1-Formel ohne weiteren Nachweis, wenn die Anlage die in der Fußnote zu R 1 benannten Kriterien erfüllt. Für alle anderen Abfälle gilt § 3 Abs. 23 KrWG. Im Regelfall wird deshalb die Verbrennung von festen gefährlichen Abfällen in HMV nicht als Verwertung anzuerkennen sein.
Quellen:
§ 3 Abs. 23, § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG
Anlage 2 KrWG/Verfahren R 1 (Fußnote 4/sog. R-1-Formel)
LAGA M 38/Vollzugshinweise zur R-1-Formel
Entsorgernummer
Entsorger von Abfällen müssen eine – ggf. auch mehrere – Entsorgernummern haben. Diese bestehen aus einer Kennung für das jeweilige Bundesland (C=Niedersachsen), in dem der Abfallentsorger ansässig ist, und einer Registriernummer. Die Entsorgernummern werden durch die zuständige Behörde vergeben (für Niedersachsen: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim).
Bedeutung haben die Entsorgernummern für die Nachweisverfahren, z. B. Entsorgungsnachweis und Begleitschein, sie dienen dort als Identifikationsnummern des Entsorgers bzw. der Entsorgungsanlage.
Quellen:
§ 28 Abs. 3 Nachweisverordnung
Zuständigkeitsverordnung-Abfall vom 06.11.2000 (Nds. GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
Entsorgung
§ 3 Abs. 22 KrWG definiert den Begriff der (Abfall-)Entsorgung als Oberbegriff für alle Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 23 und 26), und zwar einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Begrifflich wird hier vom EG-Recht abgewichen, das als vergleichbaren Oberbegriff nur die „Behandlung“ kennt.
An die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen (§ 48 KrWG), Entsorger von Abfällen sind Betreiber von Anlagen/Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 (D-Verfahren) oder Anlage 2 (R-Verfahren) entsorgen.
Der Begriff Entsorgung ist enger als der neue, umfassende Begriff der Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14 KrWG), der sich auf alle entsorgungsrelevanten Handlungen bezieht, d. h. neben der Entsorgung auch auf die Überlassung, Sammlung, Beförderung, die Überwachung der Entsorgung, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie schließlich die Tätigkeit von Maklern und Händlern.
Quellen:
§ 3 Abs. 22 KrWG
Anlagen 1 und 2 zum KrWG
Entsorgung außerhalb einer Anlage
Abfälle können im Einzelfall auch außerhalb von Anlagen verwertet werden. Eine Entsorgung außerhalb einer Anlage ist z. B. die Verwertung von Abfällen als Düngemittel/Düngemittelzusatz (sog. Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger) in der Landwirtschaft, als Bodenstrukturverbesserer, Verfütterung von für den menschlichen Genuss untauglich gewordenen Lebensmitteln oder die Verwertung von mineralischen Abfällen im Straßen- und Wegebau. Da der immissionsschutzrechtliche Anlagenbegriff weit ist, kommt eine Verwertung „außerhalb einer Anlage“ nur in seltenen Fällen in Betracht. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG sind öffentliche Verkehrswege vom Anlagenbegriff ausgenommen, womit der Anwendungsbereich von § 15 NachwV bei der Verwertung von Abfällen im Straßen- und Wegebau gegeben ist.
In diesen Fällen sind die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Entsorgung durchführt, also z. B. durch den Grundstückseigentümer oder den Träger der Maßnahme (z. B. der Straßenbaulast), nicht aber zwingend durch denjenigen, der die Baumaßnahme auftrags- und weisungsgemäß tatsächlich durchführt. Unabhängig davon bleibt der Abfallerzeuger zur Nachweisführung verpflichtet.
Quellen:
§ 15 Nachweisverordnung
§ 2 Abs. 1 Düngegesetz
§ 3 Abs. 5 BImSchG
Entsorgungsanlage
Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden Anlagen so bezeichnet, die der Lagerung oder Behandlung von Abfällen dienen, einbezogen sind auch Grundstücke, die diesen Zwecken dienen. In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ist präzisiert, welche ortsfesten Anlagen zur Errichtung und Betrieb einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen.
Nach dem Abfallrecht sind Abfallentsorgungsanlagen nur solche zugelassenen Anlagen, in denen mindestens eine der Entsorgungsphasen Behandlung, Lagerung oder Ablagerung vorgenommen werden.
Deponien werden in der Regel nach KrWG in einem Planfeststellungsverfahren genehmigt (§ 35 Absätze 2 u. 3).
Quellen:
§ 35 ff. KrWG
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV – Anhang Ziff. 8)
§§ 3 Abs. 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Entsorgungsnachweis (ESN)
Der ESN ist neben dem Begleitschein (nachlaufende Kontrolle) Grundlage des elektronischen Nachweisverfahrens für gefährliche Abfälle und dient der sog. „Vorabkontrolle“ (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG i. V. m. §§ 3 bis 9 und 17 bis 22 NachwV). Es existieren mehrere Varianten:
-
ESN als Einzelnachweis im Grundverfahren
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ESN ohne Behördenbestätigung (privilegiertes Verfahren)
-
Sammel-ESN als Einzelnachweis im Grundverfahren
-
Sammel-ESN ohne Behördenbestätigung (privilegiertes Verfahren, beschränkt auf die in § 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 2 NachwV genannten Abfälle)
Der Entsorgungsnachweis besteht aus folgenden Teilen (s. § 3 i. V. m. Anlage 1 NachwV):
-
Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN)
-
Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers (VE)
-
Deklarationsanalyse (DA)
-
Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (AE)
-
Behördenbestätigung der zuständigen Entsorgerbehörde (BB)
Das privilegierte Verfahren kommt zum Tragen, soweit der Entsorger als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert, als EMAS-Betrieb eingetragen oder durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 NachwV). Im elektronischen ESN-Verfahren übersendet der Abfallentsorger die zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (in Nds.: NGS - § 7 Abs. 4 Satz 1 NachwV). Für den Abfallerzeuger entfällt dagegen die Verpflichtung „seiner zuständigen Behörde“, den bestätigten ESN oder die Nachweiserklärungen zu übersenden, da diese Übersendung im elektronischen Verfahren von der „Entsorgerbehörde“ an die „Erzeugerbehörde“ vorgenommen wird (§ 19 Abs. 3 NachwV).
Bei der Sammelentsorgung führt der Einsammler einen „Sammel-ESN“ für Abfallerzeuger (Kunden), die eine bestimmte gefährliche Abfallart entsorgen wollen. Der Kunde erhält als Nachweis einen Übernahmeschein (vgl. Kleinmengenregelung).
Für Übernahmescheine (§ 12 NachwV) besteht eine Ausnahme von der elektronischen Nachweisführung; diese können weiterhin unter Verwendung der Formblätter der Anlage 1 NachwV geführt werden. Auf die Sammelentsorgung findet ebenfalls das privilegierte Verfahren, wenn auch beschränkt auf diejenigen Abfälle, für die im Regelfall die Voraussetzungen der Sammelentsorgung vorliegen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NachwV), Anwendung.
Jeder Nachweisvorgang erhält ein von der NGS vergebene Vorgangsnummer, die als Nachweisnummer der Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge dient.
Für die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen brauchen keine Entsorgungsnachweise geführt zu werden, hier besteht aber für den Entsorger eine Pflicht zur Registerführung (vgl. Register). Andienungspflichten bleiben vom Entsorgungsnachweisverfahren unberührt.
Quelle:
§§ 3–9 u. 17–22 u. Anlagen 1 u. 2 NachwV
Entsorgungsverfahren
Der Oberbegriff „Entsorgung“ beinhaltet die Verwertung und die Beseitigung einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 3 Abs. 22 KrWG). Je eine nicht abschließende Liste zu Verwertungs- und Beseitigungsverfahren findet sich in den Anlagen 1 und 2 KrWG.
Anlage 1 enthält Beseitigungsverfahren, Anlage 2 Verwertungsverfahren. Im Entsorgungsnachweisverfahren sind die Entsorgungsverfahren in den elektronischen Dokumenten (Formblätter) einzutragen (§ 28 Abs. 5 NachwV).
Quelle:
§ 3 Abs. 22 KrWG sowie Anlage 1 u. Anlage 2 KrWG
Erzeugernummer
Die zur Führung von Entsorgungsnachweisen erforderliche Erzeugernummer ist eine Betriebsnummer der Abfallanfallstelle, die in Niedersachsen durch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter vergeben wird.
Quelle:
§ 28 Nachweisverordnung (NachwV)
EU-Abfallverbringungsverordnung (VVA)
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) hat die frühere EU-Abfallverbringungs-Verordnung Nr. 259/93 des Rates vom 01.02.1993 abgelöst.
Die VVA ist seit dem 12.07.2007 in allen EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden. Neben zahlreichen Verfahrensänderungen und Vereinfachungen (z. B. Anzeigepflichten, Notifizierungsverfahren, Abfall-Listen) sind folgende Änderungen und Klarstellungen hervorzuheben:
-
Behörden können – soweit es keine diesbezügliche EG-Regelung gibt – einen Export von Abfällen unterbinden, wenn diese im Ausland nach weniger strengen Rechtsvorschriften verwertet werden sollen (Ökologie-Einwand).
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Es wird ausdrücklich klargestellt, dass gegen Exporte Einwände erhoben werden können, wenn die Behandlung nicht den EG-Vorschriften entspricht, z. B. bei Verbringung in Anlagen in neue Mitgliedsstaaten.
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Bei Verbringungen in sog. vorläufige Verwertungs- und Beseitigungsverfahren – z. B. die Sortierung oder Mischung – sind alle Anlagen anzugeben, in denen die Durchführung weiterer Entsorgungsverfahren vorgesehen ist.
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Behörden können Exporte von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung oder Beseitigung dadurch unterbinden, dass unabhängig von der Einstufung in jedem Fall die Einwandsmöglichkeit wie bei der Beseitigung gilt, z. B. der Vorrang der Inlandsbeseitigung.
Für die praktische Umsetzung des EU-Abfallverbringungsrechts gibt es eine Vollzugshilfe zur Abfallverbringung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): die sog. LAGA-Mitteilung 25 (s. www.laga-online.de-publikationen-mitteilungen).
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen, verschiedentlich berichtigt und zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10.11.2015 (s. www.eur-lex.europa.eu)
EU-POP-Verordnung (POP=persistent organic pollution)
Diese EU-Verordnung regelt das Verbot bzw. die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und die Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen (POPs). Weiter beschränkt die Verordnung die Freisetzung solcher Stoffe und legt Vorgaben zur Abfallentsorgung für Abfälle fest, die aus POPs bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Es handelt sich überwiegend um Pflanzenschutzmittel oder deren Bestandteile, wie z. B. DDT und Lindan, aber auch um polychlorierte Dibenzodioxine und –Furane (PCDD/PCDF) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). Für die Abfallbewirtschaftung von 20 im Einzelnen in Anhang IV aufgelisteten POPs sind grundsätzlich nur bestimmte Entsorgungsverfahren, die in Anhang V Teil 1 der Verordnung genannt sind (Anlage 1 KrWG: D9 und D10; Anlage 2 KrWG: R1 und R4) zugelassen. Bei Anwendung der genannten Entsorgungsverfahren muss gewährleistet sein, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird. Dies gilt ab einer Konzentrationsgrenze von 15 µg/kg bei PCDD/PCDF und 50 mg/kg bei allen anderen Stoffen des Anhangs IV (sog. „Low-POP-Wert“). Ausnahmen hiervon sind ausschließlich bei im Anhang V Teil 2 im Einzelnen aufgeführten Abfallarten zulässig, die in ebenfalls dort definierten Verfahren entsorgt werden. Ein praxisrelevantes Beispiel ist die Entsorgung von den „Low-POP-Wert“ für PCDD überschreitenden Filterstäuben aus Abfallverbrennungsanlagen durch Ablagerung in Salzbergwerken. Derartige Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung, in Niedersachsen ist hierfür die NGS zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 ZustVO-Abfall).
Quelle:
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7 in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30.06.2016) – eine konsolidierte Fassung der Verordnung, d. h., eine Fassung, in die die ergangenen Änderungen eingearbeitet worden sind, ist unter nachstehender Webadresse einsehbar und kann auch ausgedruckt werden: www.eur-lex.europa.eu
Europäisches Abfallverzeichnis
Für eine gemeinschaftliche europäische Abfallwirtschaft ist ein einheitlicher „Abfallkatalog“ eine wichtige Voraussetzung. Auf der Ermächtigungsgrundlage von Art. 7 Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) hat die Europäische Kommission in einer Reihe von Entscheidungen das Europäische Abfallverzeichnis entwickelt (Entscheidung 2000/532/EG vom 03.05.2000 mit Folgeentscheidungen). Durch den Beschluss der Kommission (2014/955/EU) vom 18.12.2014 wurde das Europäische Abfallverzeichnis geändert, die Änderung ist in das nationale Recht umgesetzt worden (s. Abfallverzeichnisverordnung). Durch den Kommissionsbeschluss ergeben sich redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die Kapitel-, Gruppen- und Abfallbezeichnungen, die das gesamte Abfallverzeichnis durchziehen, die jedoch keine unmittelbare rechtliche Relevanz besitzen. Zudem wurden die Abfallarten 010310* (Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, …), 160307* (metallisches Quecksilber) und 160308* (teilweise stabilisiertes Quecksilber) neu in das Europäische Abfallverzeichnis aufgenommen. Dieses enthält damit insgesamt 842 Abfallarten, wobei die als gefährlich eingestuften Abfallarten (insgesamt 434) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Der Abfallkatalog („Index“) ist in insgesamt 20 Kapitel unterteilt, davon betreffen 12 Kapitel branchen-/prozessspezifische und 8 Kapitel herkunfts-/abfallartenspezifische Abfälle. Den Kapiteln sind die anfallenden Abfälle systematisch zugeordnet, innerhalb der Kapitel erfolgt eine weitere Differenzierung nach Abfallgruppen, denen dann einzelne Abfallarten zugeordnet sind. Der Abfallschlüssel einer Abfallart besteht aus 6 Ziffern, von denen die beiden ersten die Kapitelnummer, die beiden nächsten die Gruppennummer und die beiden letzten die Platzzahlen innerhalb der Gruppe darstellen. Die letzte Platzzahl innerhalb einer Gruppe lautet häufig auf „99“ und ist als Auffangposition für „Abfälle nicht genannt“ gedacht. Die Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses wurde in das deutsche Recht (Abfallverzeichnisverordnung) durch die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 04.03.2016 (BGBl. I, S. 382) übernommen.
Quelle:
www.eur-lex.europa.eu, über dieses Portal können alle genannten Entscheidungen bzw. Fundstellen der EU eingesehen und ausgedruckt werden
Freistellung
Siehe unter privilegiertes Verfahren und Nachweisverfahren.
Freiwillige Rücknahme
Eine freiwillige Rücknahme (§ 26 KrWG) liegt vor, wenn Hersteller oder Vertreiber ihre Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen. Hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen kann die Bundesregierung Zielfestlegungen für bestimmte Bereiche oder Branchen treffen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind.
Sofern von Herstellern oder Vertreibern gefährliche Abfälle freiwillig zurückgenommen werden, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht wurde durch das KrWG eingeschränkt, sie bezog sich vor dessen Inkrafttreten auch auf nicht gefährliche Abfälle. Die Behörde soll im Falle von freiwilligen Rücknahmen in eigene Anlagen oder Einrichtungen oder solche von beauftragten Dritten von den Nachweispflichten (§ 50 KrWG) sowie den Verpflichtungen nach § 54 KrWG (Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle) freistellen. Voraussetzung ist allerdings, dass die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung erfolgt und dadurch die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert werden und die ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgenommenen Abfälle gewährleistet bleibt.
Die freiwillige Rücknahme gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle in einer Abfallentsorgungsanlage (Ausnahme Zwischenläger) als abgeschlossen. Die Freistellung von der Nachweisführung und Erlaubnispflicht gilt bundesweit. Bei freiwilliger Rücknahme gehen die Pflichten des Abfallbesitzers nach dem KrWG auf Hersteller und Vertreiber über (§ 27 KrWG).
Quelle:
§§ 23–27 KrWG
Gefahrenrelevante Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien – einschließlich HP 14 „ökotoxisch“)
Die, durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 novellierten, gefahrenrelevanten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien HP 1 bis HP 15) des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), sind für die nationale Bestimmung der „gefährlichen Abfälle“ maßgeblich (§ 3 AVV). Zur Umsetzung in der Entsorgungspraxis und der Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Definitionen der Gefährlichkeitsmerkmale und
die Grenzwertfestsetzungen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen
der bisherigen Regelung (Anhang III a. F. Abfallrahmenrichtlinie
2008/98/EG und Entscheidung 2000/532/EG). Die durchgeführte
Anpassung an die chemikalienrechtlichen Einstufungsmerkmale der
CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging-Verordnung,
EG/1272/2008) führt zu keiner grundlegenden Änderung der Struktur.
Im Wesentlichen sind von der Anpassung nur sog. Spiegeleinträge
betroffen, denn hier muss auf der Grundlage der HP-Kriterien eine
Einstufung erfolgen, bei der zwischen gefährlichen und nicht
gefährlichen Abfallarten zu wählen ist. Bei den eindeutig als „nicht
gefährlich“ oder „gefährlich“ festgelegten Abfallarten ist eine
Auswahl nicht erforderlich. Im Grundsatz sind daher nur
Spiegeleinträge von der Anpassung der HP-Kriterien betroffen, dies
gilt allerdings nicht für die Kriterien HP 7 (karzinogen), HP 9
(infektiös) und HP 11 (mutagen), weil hier weiterhin dieselben
Kriterien wie bisher gelten. Für die nachfolgenden Kriterien haben
sich jedoch die im Folgenden kursorisch genannten Änderungen
ergeben. Für flüssige Abfälle wurde der nach HP 3 (entzündbar)
relevante Flammpunkt von bisher < 55° C auf < 60° C heraufgesetzt,
sodass flüssige Abfälle vermehrt nach HP 3 als gefährlich
einzustufen sein dürften. Die gefährlichen Eigenschaften HP 1
(explosiv) und HP 2 (brandfördernd) wurden konkretisiert, für HP 5
(spezifische Zielorgantoxizität/Aspirationsgefahr) und HP 13
(sensibilisierend) gibt es jetzt eigenständige Grenzwerte. Bei den
Eigenschaften HP 4 (reizend), HP 6 (akute Toxizität) und HP 8
(ätzend) sind bestimmte Berücksichtigungsgrenzwerte festgelegt
worden, diese können ggf. gegenüber der früheren Rechtslage zu
abweichenden Einstufungen führen. Das Gefährlichkeitsmerkmal HP 8
ist im Vergleich zur vorhergehenden Einstufung weniger stringent
ausgestaltet, für nach HP 10 (reproduktionstoxisch) einzustufende
Abfälle ist eine Verschärfung der Konzentrationsgrenzen
festzustellen, sodass hier möglicherweise bislang nicht gefährliche
Abfälle als gefährlich einzustufen sind. Außerdem kann es auch
aufgrund der Sonderregelungen zu den persistenten organischen
Schadstoffen (à s. EU-POP-Verordnung) zu Neueinstufungen kommen. Der
Umsetzungs- und Anpassungsbedarf ist jedoch bei Weitem nicht so groß
wie noch bei der Einführung der AVV im Jahr 2002.
Durch die
Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017 zur Änderung von
Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG in Bezug auf die
gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 (ökotoxisch)
wurde dieses Merkmal aktuell (teil-)konkretisiert. Danach sind ab
dem 05.07.2018 (Art. 2) Abfälle, die einen die Ozonschicht
schädigenden Stoff enthalten, als akut gewässergefährdend und damit
als „ökotoxisch“ einzustufen. Dies gilt auch für Abfälle, die einen
oder mehrere als chronisch gewässergefährdend (Kategorie 1, 2 oder
3) eingestufte Stoffe enthalten und auch für Abfälle, die einen oder
mehrere als chronisch gewässergefährdend (Kategorie 1, 2, 3 und 4)
eingestuften Stoff enthalten. Zusätzliche
Voraussetzungen für die Einstufung als „ökotoxisch“ der akut bzw.
chronisch wassergefährdenden Abfälle ist, dass diese im Merkmal HP
14 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten
bzw. dort genannte Berücksichtigungsgrenzwerte erreichen. Einer
konstitutiven Übernahme in das nationale Recht bedarf die
dargestellte Regelung nicht, da die AVV in § 3 Abs. 2 einen sog.
dynamischen Verweis auf Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie
enthält und die Verordnung (EU) 2017/997 des Rates in den
Mitgliedsstaaten unmittelbar gilt.
Zu beachten ist allerdings,
dass für bestimmte Umweltbereiche (Schutzgüter) Anhang III der
Abfallrahmenrichtlinie auch in Zukunft keine Konzentrationsgrenzen
im Rahmen von HP 14 „ökotoxisch“ vorsieht (z. B. terrestrische
Umwelt (Böden) und andere Schutzgüter (z. B. Grundwasser)). Hier
kann, wie bisher, auf die Festlegungen der dazu bestehenden
nationalen Vollzugshilfen des Bundes und der Länder zurückgegriffen
werden (z. B. UBA-Hinweise bzw. LAGA M20-Merkblatt). Wenn
diesbezüglich Prüfmethoden zur Anwendung kommen, müssen diese auch
die nicht-aquatische Umwelt berücksichtigen.
Quellen:
Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“
Dr. Olaf Kropp (Abfallrecht 2017, S. 267 ff.), Teilkonkretisierung von HP 14 („ökotoxisch“) – Folgen für die Abfalleinstufung
Gefährliche Abfälle
Nach § 3 Abs. 5 KrWG sind gefährliche Abfälle diejenigen Abfälle, die in einer Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG bestimmt worden sind. Die Kennzeichnung erfolgt in einer 1-zu-1-Übernahme, aus dem Europäischen Abfallverzeichnis jeweils durch ein Sternchen (*) für den betreffenden Abfallschlüssel. Nicht gefährlich im Sinne des KrWG sind alle anderen (nicht gekennzeichneten) Abfälle (siehe Stichwort Abfallverzeichnisverordnung). Der Begriff der „gefährlichen Abfälle“ und die diesbezüglich zu Grunde zu legenden Kriterien sind EU-rechtlich vorgegeben. Art. 3 Nr. 2 Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG enthält eine Legaldefinition des Begriffes. Gefährliche Abfälle werden nach ihrer Beschaffenheit, ihrem Entstehungsvorgang, ihren Bestandteilen und ihren gefahrenrelevanten Eigenschaften klassifiziert. Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie enthält eine Aufzählung der „gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle“ (sog. HP (Hazardous Property)-Kriterien 1 bis 15). Der Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 novelliert, die früheren H-Kriterien werden jetzt als HP-Kriterien bezeichnet und die gefahrenrelevanten Eigenschaften werden durch Bezugnahme auf die maßgeblichen chemikalienrechtlichen Einstufungsmerkmale aus der sog. CLP-Verordnung (EG/1272/2008) konkretisiert.
Nach Art. 7 Abs. 2 Abfall-Rahmenrichtlinie kann ein Mitgliedsstaat einen Abfall auch dann als gefährlich einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Mitgliedstaaten, die Abfälle über die bereits im Europäischen Abfallverzeichnis genannten sog. Sternchenabfälle hinaus als gefährlich einstufen wollen, haben dies der Kommission unverzüglich mitzuteilen und neben einem Bericht nach Art. 37 Abs. 1 Abfall-Rahmenrichtlinie alle relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Abfallverzeichnis wird von der Kommission dann auf eine etwaige Anpassung hin überprüft. Auch im umgekehrten Fall, dass ein Mitgliedsstaat eine im Verzeichnis als gefährlich eingestuften Abfall als nicht gefährlich einstufen will, weil dieser keine gefahrenrelevanten Eigenschaften i. S. des Anhangs III aufweist, ist die Kommission unter Beifügung der erforderlichen Nachweise unverzüglich hierüber zu informieren, auch diese Fälle werden in die Überprüfung des Abfallverzeichnisses einbezogen (s. die nationale Umsetzung dieser Regelung in § 3 Abs. 3 AVV).
Art. 7 Abs. 4 Abfall-Rahmenrichtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Neueinstufung von gefährlichem Abfall als „nicht gefährlich“ nicht durch Verdünnung oder Vermischung zu dem Zweck erreicht werden darf, die ursprüngliche Konzentration an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken. Auch wenn es sich bei Art. 7 Abs. 4 Abfall-Rahmenrichtlinie um eine Regelung zur Einstufung von Abfällen handelt, steht diese doch im Zusammenhang mit Art. 18 Abfall-Rahmenrichtlinie der ein Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle enthält (s. a. § 9 KrWG).
Quellen:
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008
Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18.12.2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3103)
§ 3 Abs. 5 KrWG
Gelbe Liste (Anhang IV EG-AbfallverbringungsV)
Siehe unter Basel-Listen.
Grüne Liste (Anhang III EG-AbfallverbringungsV)
Siehe unter Basel-Listen.
Heizwertklausel
Hierunter wurde bis zu ihrem Außerkrafttreten am 01.06.2017 die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG verstanden, wonach die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 KrWG gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung mit anderen Stoffen mind. 11.000 kg/kg betragen hat. Eine verordnungsrechtliche Vorrang- oder Gleichrangregelung durch die Bundesregierung ist nicht erfolgt. Die Bundesregierung ist der Vorgabe in § 8 Abs. 3 Satz 2 KrWG nachgekommen und hat auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung überprüft, ob und inwieweit die Heizwertregelung zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der (neuen) 5-stufigen Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG) noch erforderlich ist. Als Ergebnis eines Forschungsvorhabens („Evaluation der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen des Wegfalls der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG“) ist die Bundesregierung zu dem Entschluss gelangt, dass die Heizwertregelung nicht mehr erforderlich ist und deshalb zeitnah aufgehoben werden kann. Dies geschah durch das Gesetz zur Änderung des KrWG und des ElektroG vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 567 – Nr. 15) mit Wirkung ab dem 01.06.2017.
Vor dem Hintergrund der Aufhebung, die besondere Bedeutung für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung hat, wurden durch das Bundesumweltministerium zwei nicht rechtsverbindliche Handreichungen für den Vollzug erarbeitet. Zum einen der „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG – Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung“ und zum anderen die „Vollzugshilfe für gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber dem stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt“.
Beide Hinweise, der „Leitfaden“ wie auch die „Vollzugshilfe“ stehen als Entwürfe zum Download auf der Homepage des BMUB bereit.
Quellen:
Gesetz zur Änderung des KrWG und des ElektroG vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 567 – Nr. 15)
Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG – Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung
Vollzugshilfe „Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt“
www.bmub.bund.de-themen-wasser-abfall-boden-abfallwirtschaft-downloads
Kleinmengen
An Kleinmengen gefährlicher Abfälle kann der Gesetzgeber abweichende Anforderungen bei der Führung von Nachweisen (Entsorgungsnachweis, Begleitschein) stellen.
Um die Erzeuger kleiner Abfallmengen nicht zu unverhältnismäßigem Aufwand zu verpflichten, greift die Nachweispflicht erst, wenn bei ihnen insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle jährlich anfallen. Um Missverständnissen vorzubeugen, soll hier noch einmal betont werden, dass die Mengenuntergrenze sich ausdrücklich auf die Summe aller jährlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfälle bezieht.
Werden Kleinmengen über die Sammelentsorgung entsorgt, muss der Einsammler die Kleinmengen in seinen Sammelentsorgungsnachweis einbeziehen; auch muss, wie üblich, der Übernahmeschein geführt werden. Dieser kann vom Abfallerzeuger wahlweise elektronisch oder in Papierform geführt werden (§ 21 NachwV). Für den Einsammler gilt § 25 Abs. 3 NachwV. Danach sind auch noch in Papierform geführte Übernahmescheine bei der Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, nach Überführung in die elektronische Form und elektronisch geführte Übernahmescheine ohnehin, in das elektronische Register des Einsammlers einzustellen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 NachwV).
Quellen:
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 KrWG
§§ 2 Abs. 2, 16, 17 ff. NachwV
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das KrWG ist mit seinen wesentlichen Bestimmungen am 01.06.2012 in Kraft getreten, es hat das seit dem 07.10.1996 geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) abgelöst. Anlass und Grund für die umfassende Novellierung des KrW-/AbfG war die Umsetzung der EU-Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG in das nationale Recht; dieser Anlass wurde, so das Bundesumweltministerium (BMUB), dazu genutzt, das deutsche Abfallrecht umfassend zu modernisieren.
Ziel des KrWG ist die nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Verbesserung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen. Gleichzeitig sollte durch die Übernahme EU-rechtlicher Begriffe und Definitionen sowie der Präzisierung zentraler Regelungen die Praktikabilität und rechtliche Anwendung des Gesetzes erleichtert werden, auch sollen unnötige Bürokratielasten abgebaut und Regelungen vollzugstauglicher ausgestaltet werden.
Zentrale neue Inhalte des KrWG:
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EU-rechtlich harmonisierte Begriffsbestimmungen
Der Anwendungsbereich des KrWG wurde durch neue Ausschlussvorschriften in § 2 Abs. 2 präzisiert. Die neuen Ausschlusstatbestände basieren z. T. auf Vorgaben der Abfall-Rahmenrichtlinie und betreffen u. a. Böden am Ursprungsort (Böden in situ - § 2 Abs. 2 Nr. 10), nicht kontaminiertes Bodenmaterial (§ 2 Abs. 2 Nr. 11), Sedimente (§ 2 Abs. 2 Nr. 12), Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (§ 2 Abs. 2 Nr. 13) und Kohlendioxid (§ 2 Abs. 2 Nr. 15) jeweils unter den genannten weiteren Voraussetzungen. Die Begriffsbestimmungen des § 3 KrWG wurden EU-rechtlich harmonisiert und sollen damit für mehr Rechtsicherheit sorgen. Beispielhaft seien folgende, neu aufgenommenen Begriffe genannt: Bioabfälle (§ 3 Abs. 7), Händler und Makler von Abfällen (§ 3 Absätze 12 u. 13), Abfallbewirtschaftung (§ 3 Abs. 14), (getrennte, gemeinnützige und gewerbliche) Sammlung (§ 3 Absätze 15–18), Vermeidung (§ 3 Abs. 20), (Vorbereitung zur) Wiederverwendung (§ 3 Absätze 21 u. 24) und Recycling (§ 3 Abs. 25). Hervorzuheben ist, dass sich auch die Definitionen der Verwertung (§ 3 Abs. 23) und Beseitigung (§ 3 Abs. 26) nunmehr unter den Begriffsbestimmungen wiederfinden.
Das KrWG enthält außerdem erstmals Regelungen zur Frage der Abgrenzung von Abfall und Nebenprodukten (§ 4) sowie zum Ende der Abfalleigenschaft (§ 5).
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5-stufige Abfallhierarchie
Die neue Abfallhierarchie (§ 6) des KrWG und ihre Umsetzung im bisherigen Grundpflichtenmodell (§§ 6–8) werden vom BMU als „Kern“ des neuen Gesetzes bezeichnet. Die Hierarchie legt eine grundsätzliche Stufenfolge fest (Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Recycling und sonstige (u. a. energetische) Verwertung von Abfällen und schließlich die Beseitigung. Vorrang hat die jeweils beste Option aus der Sicht des Umweltschutzes, neben ökologischen Auswirkungen sind auch technische, wirtschaftliche und soziale Folgen zu berücksichtigen. Die Umsetzung der Hierarchie in den Stufen Vermeidung, Verwertung, Beseitigung erfolgt bereits durch das KrWG. Zur Festlegung des Vorrangs einer bestimmten Verwertungsart werden abfallspezifische Rechtsverordnungen erlassen. Hierdurch soll für einzelne Abfallarten die jeweils beste Verwertungsoption vorgegeben werden. Das KrWG hatte zunächst das Heizwert-Kriterium von 11.000 kJ/kg als eine Art Auffang-/Übergangsregelung übernommen (§ 8 Abs. 3 KrWG). Bei der gesetzlich vorgegebenen Evaluierung hat sich herausgestellt, dass diese verzichtbar ist und daher aufgehoben werden kann (à Heizwert-Klausel).
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Abfallvermeidung
Die Regelungen zur Produktverantwortung (§§ 23 ff.) werden beibehalten. Zur Steigerung der Ressourceneffizienz soll die Abfallvermeidung fortentwickelt werden, so verpflichtet die Abfall-Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten Abfallvermeidungsprogramme zu erstellen, in denen Vermeidungsziele formuliert, Abfallvermeidungsmaßnahmen dargestellt und evaluiert sowie darauf aufbauende neue Maßnahmen konzipiert werden.
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Verbesserung der Ressourceneffizienz – Verstärkung des Recyclings
Zur Verbesserung der Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft werden die Vorgaben für das Recycling verstärkt:
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Über die Vorgaben der Abfall-Rahmenrichtlinie hinaus soll bis 2020 für Siedlungsabfälle eine Recyclingquote von mind. 65 % sowie für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle eine stoffliche Verwertungsquote von mind. 70 % erreicht werden (§ 14 KrWG).
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Förderung und Sicherung des Recyclings durch umfassende Getrennthaltungspflichten. Neben den bislang bereits geltenden allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§ 9 Abs. 1 u. 15 Abs. 3 KrWG) gilt für gefährliche Abfälle in Zukunft ein grundsätzliches Vermischungsverbot (§ 9 Abs. 2 KrWG).
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Bis 2015 flächendeckende Getrenntsammlung von Bioabfällen (§ 11 Abs. 1 KrWG) sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (§ 14 Abs. 1 KrWG).
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Absicherung der „Dualen Entsorgungsverantwortung“ von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung
Die bewährte Aufgabenverteilung zwischen gewerblichen Erzeugern und Besitzern von Abfällen (entsprechend dem Verursacherprinzip) und den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (entsprechend dem Prinzip der Daseinsvorsorge) hat sich bewährt und wird im KrWG fortgeführt. Zur EU-rechtlichen Absicherung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung wurden die kommunalen Überlassungspflichten für Haushaltsabfälle nach den Vorgaben des EU-Rechts präzisiert. So wurde die Möglichkeit für private Haushalte zur Eigenverwertung auf dem eigenen Grundstück klarer formuliert (§ 17 Abs. 1) und die im Vermittlungsausschuss gefundenen Neuregelungen zur gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 3) tragen EU-rechtlichen Vorgaben Rechnung und berücksichtigen die gegenläufigen Interessen der kommunalen und privaten Entsorgungswirtschaft in angemessener Weise. Gewerbliche Sammlungen finden künftig, so das BMU, auf der Grundlage eines fairen Wettbewerbs um die optimale Erfassung und Verwertung werthaltiger Haushaltsabfälle statt, wobei gewerbliche Sammlungen die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht gefährden und auch deren Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen.
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Bürokratieabbau und effizientere Überwachung
Durch das KrWG wird die behördliche Überwachung effizienter ausgestaltet. So wurden die Regelungen zur behördlichen Überwachung (§§ 47 ff.) an die Vorgaben der Abfall-Rahmenrichtlinie angepasst und an vielen Stellen zur Steigerung der Effizienz der Überwachung verbessert. Die Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53 u. 54) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen wurden unter Ausrichtung am Gefahrenpotential der Abfälle neu geordnet. Auch der Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben hat ein schärferes gesetzliches Profil erhalten (§§ 56 u. 57). Diese Neuregelungen bauen auf dem System der bewährten Zertifizierungswege auf, schaffen jedoch die Grundlagen für eine weitere Qualitätsverbesserung der Zertifizierung, einer effizienteren Kontrolle und gestatten behördliche Sanktionen bei Zertifikatsmissbrauch. Siehe hierzu auch die novellierte Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV), die durch die 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 03.12.2016 (BGBl. I S. 2770) erfolgte und im Wesentlichen am 01.06.2017 in Kraft getreten ist.
Quellen:
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des KrWG und des ElektroG vom 27.03.2017 (BGBl. I S. 567).
Eckpunkte des KrWG, bmub.bund.de
Länder eANV
Das neue elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) bietet zu Kommunikation und Durchführung eine Auswahl verschiedener Lösungen. Verpflichtete, die sich keines kommerziellen Providers bedienen wollen, können die Dienstleistungen des Länder eANV in Anspruch nehmen, um die elektronische Nachweisführung durchzuführen. Dabei handelt es sich um ein von den Ländern betriebenes Web-Portal ohne nennenswerte Servicefunktion. Es bietet nur grundlegende Dienstleistungen an, die für die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren zwingend erforderlich sind; es beinhaltet deshalb nur die Möglichkeit, Begleitscheine und Entsorgungsnachweise zu erstellen und zu signieren sowie diese anderen Verpflichteten und Behörden über die VPS (virtuelle Poststelle) zuzustellen (weitere Stichworte u. a. ZKS, VPS).
Quellen:
Ländervereinbarung GADSYS (www.gadsys.de)
Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall) (www.zks-abfall.de)
Nachweisverfahren/Nachweisverordnung
Die grundlegenden Regelungen zum Abfallnachweisrecht ergeben sich aus §§ 49, 50 KrWG, denn diese Vorschriften bestimmen, in welchen Fällen Register- und Nachweispflichten bestehen. Konkretisiert werden die gesetzlichen Regelungen durch die Nachweisverordnung (NachwV).
Die Grundzüge des Nachweisrechts sind seit 1996 unverändert, allerdings hat die Form eine grundlegende Änderung erfahren, weil seit dem 01.04.2010 die elektronische Nachweis- und Registerführung für alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten Pflicht ist.
Die Pflicht zur (elektronischen) Nachweis- und Registerführung besteht für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten nur bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Nur Abfallentsorger müssen Register auch für nicht gefährliche Abfälle führen.
Die NachwV sieht unverändert
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eine der Entsorgung vorausgehende Kontrolle (Entsorgungsnachweisverfahren) und
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eine der Entsorgung nachlaufende Kontrolle (Begleitschein)
vor.
Die elektronisch geführten Belege sind in den Registern (früher Nachweisbücher), die ebenfalls papierlos geführt werden, zusammengefasst.
Einzelheiten zu den Nachweisverfahren finden Sie hier, Hinweise zur elektronischen Nachweisführung unter dem Stichwort ZEDAL oder allgemein auf der Homepage der ZKS-Abfall.
Quelle:
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770)
N G S
Die NGS (Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH) wird von über 70 Gesellschaftern getragen.
Stammkapital: 1,2 Mio. Euro
Gesellschafter: Land Niedersachsen mit 51 %, Industrie/Wirtschaft 49 %
Sitz: Alexanderstr. 4/5, 30159 Hannover, Telefon: (0511) 3608-0, Telefax: (0511) 3608-110, E-Mail: zentrale@ngsmbh.de
Die NGS ist seit ihrer Gründung 1985 zu einem wesentlichen Instrument der Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen geworden. Zu diesem Zweck ist ihr durch das NAbfG und die Andienungsverordnung die Organisation der Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen - mit z. T. hoheitlichen Aufgaben - übertragen worden.
Derzeit bestehen folgende Geschäftsbereiche:
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Zentrale Stelle für Sonderabfälle
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Andienung/Zuweisung von Sonderabfällen zu Entsorgungsanlagen
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Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle zur Beseitigung und Verwertung
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Abwicklung des Notifizierungsverfahrens für grenzüberschreitende Abfallverbringung
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Beratung zur Sonderabfallverwertung und Altlastensanierung
Kernbereich der Aufgabe „Organisation der Sonderabfallentsorgung“ ist die gesetzlich geregelte Andienung und Zuweisung von Sonderabfällen zu Entsorgungsanlagen, sowie die Erteilung von Entsorgungsbestätigungen. Ziel ist es, dauerhafte Entsorgungssicherheit für die niedersächsische Wirtschaft zu gewährleisten.
Eine weitere Aufgabe der NGS ist die Planung und Errichtung von Deponien zur Sicherstellung der notwendigen Entsorgungsinfrastruktur. Eine oberirdische Deponie für mineralische Massenabfälle (norgam – Norddeutsche Gesellschaft zur Ablagerung von Mineralstoffen mbH) wird zusammen mit mehreren Partnern in der Nähe von Helmstedt betrieben (www.norgam.de). Im November 2014 wurde der Planfeststellungsbeschluss für die Deponieerweiterung (3. und 4. Bauabschnitt) erteilt.
Quellen:
§§ 13 bis 18 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
§ 1 Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 06.11.2000 (Nds. GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
§ 3 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts vom 18.12.1997 (Nds. GVBl. 1997, 557), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
Nicht gefährliche Abfälle
Siehe Stichwort gefährliche Abfälle.
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Das geltende NAbfG mit dem Niedersachsen das Bundesabfallrecht
durch landesspezifische Regelungen u. a. für die Organisation der Sonderabfallentsorgung
(§§ 13–18) ergänzt hat, wurde am 14.07.2003 bekanntgemacht (Nds. GVBl.
S. 272).
Wesentliche Novellen des NAbfG waren:
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Anpassung des NAbfG an das KrWG vom 27.09.1994, das am 07.10.1996 in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist und mit einem Systemwechsel einherging. Die bisher im Vordergrund stehende Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften wurde abgelöst durch die grundsätzliche Pflicht der Abfallerzeuger und -besitzer zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung ihrer Abfälle. Dem lag der Gedanke der Verursacher- und Produktverantwortung zugrunde.
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Mit der Änderung des NAbfG vom 19.02.1999 wurde dessen Altlastenteil aus dem Gesetz herausgenommen und um weitere Regelungen ergänzt und als Niedersächsisches Bodenschutzgesetz, das am 01.03.1999 in Kraft getreten ist, veröffentlicht.
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Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81), geändert durch Art. 10 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53). Das ist der sechste Teil des NAbfG (§§ 31–39 – Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen).
Das zum 01.12.2012 in Kraft getretene KrWG bedingt eine weitere Novellierung des NAbfG. So bestand insbesondere hinsichtlich der Neuregelungen des KrWG (z. B. 5-stufige Abfallhierarchie, Verbesserung der Ressourceneffizienz und Verstärkung des Recyclings, Fortführung der dualen Entsorgungskonzeption (Verursacherprinzip und Prinzip der Darseinsvorsorge)) Novellierungsbedarf.
Die diesbezügliche Überarbeitung des NAbfG erfolgt mit Art. 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254).
Quellen:
Notifizierung
Als Notifizierung wird das Genehmigungsverfahren zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach der EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet.
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wurde in der EU erstmals durch die im Jahre 1994 in Kraft getretene EG-Verordnung zur Abfallverbringung (Nr. 259/93 des Rates vom 01.02.1993) einheitlich und verbindlich für die Mitgliedstaaten geregelt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen wurde das Recht der Abfallverbringung in der EU umfassend überarbeitet und novelliert. Die Verordnung setzt das sog. Basler Übereinkommen Übereinkommen und den OECD-Beschluss in europäisches Recht um. Zur Anpassung an das deutsche Recht wurde das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19.07.2007 erlassen. Es verwendet ebenso wie das KrWG den in das deutsche Recht eingeführten europäischen Abfallbegriff.
Die Notifizierungsverfahren sind differenziert durchzuführen nach:
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Abfällen, die zur Beseitigung verbracht werden,
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Abfällen, die zur Verwertung, je nach Zuordnung zu einem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (z. B. „Grüne“ Abfallliste – Anhang III, „Gelbe“ Abfallliste – Anhang IV und nicht gelistete Abfälle) verbracht werden und
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vorgenannte Abfälle, die innerhalb der EU, aus der EU und in die EU sowie durch die EU verbracht werden.
Quellen:
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1, ber. ABl. Nr. L 299 S. 50 u. ABl. 2008 Nr. L 318 S. 15, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10.11.2015
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22.03.1998 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (AbfVerbrG) vom 19.07.2007, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2452)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind in Niedersachsen in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg (§ 6 NAbfG). Die ÖRE haben die in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgaben der §§ 6–11 KrWG zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 u. 16 KrWG zu beseitigen (§ 20 Abs. 1 KrWG). Die ÖRE haben Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zur erstellen. Die diesbezüglichen Anforderungen richten sich nach dem Landesrecht (§§ 4 u. 5 NAbfG). ÖRE bedürfen keiner Erlaubnis bei der Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 KrWG).
Quellen:
§§ 17, 20 u. 54 KrWG
§§ 4–6 NAbfG
PCB/PCT-Abfallverordnung (PCB-AbfallV)
Die Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Perphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB-AbfallV) wurde am 26.06.2000 verkündet (BGBl. I S. 932) und trat am 30.06.2000 in Kraft. Die genannten Stoffgruppen, kurz als PCB/PCT bezeichnet, sind schwer abbaubare chlorierte aromatische Verbindungen. Diese Stoffe reichern sich in der Nahrungskette an und können zu erheblichen Gesundheits- und Umweltschäden führen. Aufgrund ihrer günstigen Elektroisolier- und Kühleigenschaften und ihrer ungünstigen Brandeigenschaften wurden die Stoffe hauptsächlich als Transformatorenöle (Ascarele) und Hydraulikflüssigkeiten im Bergbau verwendet.
Die PCB-AbfallV setzt die europäischen Vorgaben der PCB-Richtlinie (96/59/EG) um. Über den Anwendungsbereich (§ 1) werden diejenigen beweglichen Sachen bestimmt, für die die Verordnung Anforderungen enthält. Im Hinblick auf die Verzahnung der abfallrechtlichen mit chemikalien- und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften, werden die dortigen Begriffe (Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse) übernommen. Mit Blick auf die entsprechenden EG-rechtlichen Beseitigungsanforderungen werden diesbezüglich Sachen erfasst, die mehr als 50 mg/kg PCB enthalten, hieran knüpft die Verordnung spezifischen Anforderungen für die Entsorgung. Außerdem werden in der Verordnung die EG-rechtlichen Möglichkeiten zur Dekontaminierung und Entsorgung von Transformatoren aufgegriffen sowie die Pflichten zur Beseitigung sonstiger PCB-haltiger Abfälle festgelegt.
§ 2 regelt die Pflichten zur Entsorgung von PCB/PCT. In Abs. 1 wird das grundsätzliche Beseitigungsgebot aus der Richtlinie 96/59/EG unter Einbeziehung der Ausnahmen für Transformatoren übernommen (§ 2 Abs. 2). Danach gilt dieses nicht, soweit Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2) von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Transformatoren oder sonstige Behältnisse sind zu entleeren und die metallischen Bestandteile so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung möglich ist und die PCB zerstört oder beseitigt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten aus der Informationstechnik und der Bürokommunikation sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe oder Zubereitungen enthalten, zu entfernen und getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen (§ 2. Abs. 2 Nr. 2).
§ 2 Abs. 3 betrifft Materialien aus dem Baugewerbe und fordert, dass beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicher zu stellen ist, dass die Fraktionen, die Stoffe oder Zubereitungen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2) enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 2 Abs. 4 statuiert für Entsorgungsanlagen, die PCB entsorgen, eine Genehmigungspflicht nach § 4 BImSchG oder § 35 Abs. 2 KrWG.
§ 2 Abs. 5 legt die zulässigen Beseitigungsverfahren nach Anlage 1 KrWG fest. Dies sind die Verfahren D8 (biologische Behandlung), D9 (chemisch-physikalische Behandlung) oder D15 (Lagerung bis zur Anwendung eines anderen D-Verfahrens), wenn sich die Verfahren D10 (Verbrennung an Land) oder D12 (Dauerlagerung) anschließen. Die Verfahren D10 und D12 sind auch zulässig, wenn sie der sofortigen Endentsorgung dienen. Zu dem Verfahren D12 bestimmt die Verordnung, dass Abfälle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Flüssigkeiten abgelassen worden sind, in zugelassenen Untertagedeponien in Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung des Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
§ 4 enthält spezielle Nachweis- und Mitteilungspflichten für PCB-Beseitigungsunternehmen, wobei im Hinblick auf die EG-rechtlich geforderten besonderen Nachweis- und Mitteilungspflichten von Erzeugern oder Besitzern von PCB-Abfällen und von Betreibern von PCB-Abfallentsorgungsanlagen die Vorgaben des KrWG sowie der NachwV aufgegriffen und konkretisiert werden. Abs. 3 enthält die Besonderheit, dass die Register nach Abs. 1 und nach Abs. 2 außer von den örtlichen Behörden auch von der Öffentlichkeit eingesehen werden kann.
Quelle:
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomehtyldiphenylmethane (PCB/PCT–Abfallverordnung) vom 26.06.2000 (BGBl. I S. 932), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 21 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)
POP-Abfall-Überwachungsverordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Die Umsetzung der an das EU-Chemikalienrecht angepassten gefahrenrelevanten Eigenschaften des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) und des aktualisierten neuen Europäischen Abfallverzeichnisses wurden mit der Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien vom 11.03.2016 in das deutsche Recht übernommen. Die Verordnung führte neben Änderungen der AVV auch zu einer neuen Systematik bei der Einstufung von sog. POP-Abfällen (EU-POP-Verordnung) als gefährliche Abfälle. In der Anlage zur AVV war in Nr. 2.2.3 vorgesehen, dass alle in Anhang IV der EU-POP-Verordnung genannten Stoffe, die die genannten Grenzwerte erreichten oder überschritten, als gefährliche Abfälle eingestuft werden sollten. Diese Regelung stellte gegenüber dem Beschluss 2014/955/EU der Europäischen Kommission vom 18.12.2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis eine verschärfte Umsetzung dar. Im Anhang des genannten Kommissionsbeschlusses (Nr. 2/3) sind nicht alle, sondern nur 16 POP-Abfälle aus dem Anhang IV der EU-POP-Verordnung aufgeführt. Hintergrund der durch den Bundesrat veranlassten verschärften Umsetzung war, dass man diese Abfälle den abfallrechtlichen Nachweispflichten unterwerfen wollte. Aktuell entstand dann durch den dynamischen Verweis auf den sich ständig ändernden Anhang IV der EU-POP-Verordnung durch die Aufnahme von Hexabromcyclododecan (HBCD) die Situation, dass die bis dahin als nicht gefährlich eingestuften HBCD-haltigen Dämmstoffplatten als gefährlicher Abfall entsorgt werden mussten, was zu einem Entsorgungsengpass für die genannten Abfälle führte. Um diesen zu beseitigen und vor allem, um der geplanten Aufnahme weiterer Stoffe (z. B. Decabromdiphenylether (DecaBDE)) in Anhang IV der EU-POP-Verordnung gerecht zu werden, einigten sich Bund und Länder auf ein Verordnungskonzept. Ziel der nationalen POP-Abfall-ÜberwV ist es daher, dass POP-haltige Abfälle nur als gefährliche Abfälle eingestuft werden, soweit dies auch EU-rechtlich geboten ist und zum anderen, dass alle POP-haltigen Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in gleichem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und überwacht werden.
Eine grobe Übersicht der geänderten Rechtslage zeigt nebenstehendes Schema:
Wegen weiterer Einzelheiten und der Handhabung der Abfälle in der Entsorgungspraxis verweisen wir auf die Hinweise der NGS. Speziell für HBCD-haltige Abfälle: „Hinweise zur Handhabung HBCD-haltiger Abfälle nach der POP-Abfall-ÜberwV ab dem 01.08.2017 (Stand: 07/2017)“ und allgemein für alle POP-Abfälle „POP-Abfall-Überwachungsverordnung – Allgemeine Hinweise (Stand: 02.08.2017)“.
Quellen:
Verordnung der Bundesregierung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
Siehe: www.gesetze-im-internet.de oder www.buzer.de, www.ngsmbh.de/aktuell-Aktuelle Informationen
Privilegiertes Verfahren
Das privilegierte Verfahren ist eine Variante des Entsorgungsnachweisverfahrens (Vorabkontrolle) bei gefährlichen Abfällen. Im privilegierten Verfahren entfällt die Behördenbestätigung, mit der die Zulässigkeit der Entsorgung bei dem betreffenden Entsorgungsunternehmen bestätigt wird (§ 5 NachwV). Statt der auf jeden einzelnen Entsorgungsvorgang bezogenen nachweisrechtlichen Prüfung im Grundverfahren kann der Entsorger zwischen drei Varianten der Überprüfung seines Entsorgungsbetriebes wählen, die für einen bestimmten Zeitraum eine sozusagen „allgemeine Entsorgungsbestätigung“ darstellen. Dadurch wird die für den Einzelfall auszusprechende Bestätigung im Grundverfahren obsolet. Die drei Möglichkeiten ergeben sich aus § 7 Abs. 1 NachwV, dies sind die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb, die Freistellung von der Bestätigungspflicht durch die zuständige Behörde und die Eintragung der Abfallentsorgungsanlage in das EMAS-Register. Die Anforderungen im Hinblick auf die Privilegierungsmöglichkeiten im Nachweisverfahren ergeben sich aus § 7 Abs. 2 (EMAS-Betriebe) und 3 (Behördliche Freistellung) und für Entsorgungsfachbetriebe aus der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung. Das privilegierte Nachweisverfahren (§ 7 Abs. 4 NachwV) hat durch das elektronische Nachweisverfahren Vereinfachungen erfahren (§ 19 Abs. 3 NachwV), die Anforderungen an die elektronische Nachweisführung (§§ 17–22 NachwV) sind auch hier zu beachten.
Siehe auch das Stichwort Anzeigeverfahren.
Quellen:
§§ 7 bis 9 und 17 bis 22 Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebe- Verordnung – EfBV) vom 10.09.1996, zuletzt geändert durch Art. 10 der Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770)
Produkt (Nebenprodukt)
Mit § 4 KrWG findet sich erstmals im deutschen Abfallrecht eine Bestimmung, die der Abgrenzung von (Neben)-Produkt und Abfällen (nur Verwertung) dient. Die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen Nebenprodukten und Abfällen zur Verwertung sind so alt wie das Abfallrecht. Sie resultieren daraus, dass bei Produktionsprozessen häufig auch andere Stoffe und Materialien anfallen, die ihrerseits zwar nicht Hauptzweck des Herstellungsverfahrens sind, die jedoch einen wirtschaftlichen Wert darstellen und im Wirtschaftsverkehr Abnehmer finden. Diese Stoffe werden häufig als sog. Neben-/Co- oder Koppelprodukte bezeichnet. Die Abgrenzung zum Abfallbegriff war in der Vergangenheit weder im europäischen Abfallrecht noch im KrW-/AbfG geregelt. Entscheidend für die Frage, ob ein Abfall oder ein Produkt vorliegt, ist das Vorliegen eines Entledigungswillens. Liegt dieser vor oder besteht eine Entledigungsverpflichtung, handelt es sich um Abfall; liegt dieser Entledigungswille nicht vor oder besteht keine Entledigungsverpflichtung, kann bei wirtschaftlich wiederverwertbaren Stoffe, die während der Produktion anfallen, ein Nebenprodukt gegeben sein.
Zur Regelung dieses Problemkreises hat die Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in Art. 5 die Rechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung zwischen Nebenprodukten und Abfällen zur Verwertung der diesbezüglichen Regelung zugrunde gelegt. § 4 KrWG setzt die Vorschrift nahezu wortgleich in das deutsche Recht um. Nach der Bestimmung ist ein Stoff oder Gegenstand, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt, dessen Hauptzweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist (sondern auf einen anderen Hauptzweck) dann nicht als Abfall anzusehen, wenn die im Folgenden genannten Voraussetzungen vorliegen:
-
Der Stoff oder Gegenstand muss sicher weiterverwendet werden,
-
eine weitere Vorbehandlung, die über ein normales industrielles Verfahren hinausgeht, ist nicht erforderlich,
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der Stoff oder Gegenstand muss als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt worden sein und
-
die weitere Verwendung muss rechtmäßig erfolgen, wobei dies dann der Fall ist, wenn Stoff oder Gegenstand alle für die Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nicht zu befürchten sind.
Zur näheren Ausgestaltung der dargestellten Abgrenzung kann die Bundesregierung aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 4 Abs. 2 KrWG Kriterien bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte anzusehen sind und auch Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festlegen.
Quellen:
Schink/Versteyl (Hrsg.) Kom. z. KrWG, 2012, § 4 Rd-Nrn. 1, 2 u. 5
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 S. 3, ber. ABl. 2009 Nr. L 127 S. 24)
§ 4 KrWG
Produktverantwortung
Die Produktverantwortung (§§ 23–27 KrWG) ist als Grundsatz aus einer modernen Abfallwirtschaft nicht mehr wegzudenken und stellt einen der Kernpunkte des KrWG dar. Der Begriff wird im KrWG zwar nicht legal definiert, jedoch enthält § 23 Abs. 1 eine Umschreibung, nach der derjenige zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung trägt, der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt. Hierbei sollen Erzeugnisse möglichst so gestaltet werden, dass bei ihrer Herstellung und bei ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können.
Illustriert wird die Beschreibung durch § 23 Abs. 2 KrWG, der Beispiele zur Wahrnehmung der Produktverantwortung aufführt, so beispielsweise Entwicklung, Herstellung und Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch ordnungsgemäß, schadlos und hochwertig verwertet sowie umweltverträglich beseitigt werden können. Weiter wird der vorrangige Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen sowie die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen genannt um sicherzustellen, dass nach Gebrauch verbleibende Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden können.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage der §§ 24 u. 25 KrWG bestimmen, wer verpflichtet sein soll, die Produktverantwortung wahrzunehmen. Sie kann zugleich festlegen, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrgenommen werden soll, beispielsweise kann sie Pflichten hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Kennzeichnung, Rücknahme und Pfanderhebung bestimmen.
Quellen:
§§ 23-27 KrWG
Qualifizierte elektronische Signatur
Die elektronische Übermittlung von Dokumenten erfolgt u. a. im elektronischen Nachweisverfahren durch den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz. Vor dem Versenden von Daten müssen diese unter Verwendung einer Signaturkarte signiert („unterschrieben“) werden. Es erfolgt dann eine verschlüsselte Datenübermittlung. Die Signaturkarte wird von sog. Trustcentern bzw. Zertifizierungsdienstanbieter herausgegeben und ist personengebunden. Neben den Kosten für die Karte fallen Aufwendungen für das erforderliche Lesegerät an. Das bedeutet, dass in Unternehmen und Behörden, die an der Abfallentsorgung beteiligt sind, nur noch bestimmte Mitarbeiter, die Inhaber einer Signaturkarte sind, die Nachweisdokumente (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine) signieren und versenden können. Die Signaturkarte wird regelmäßig für 2-3 Jahre vergeben und muss nach Ablauf dieser Zeit erneuert werden.
Quellen:
§ 19 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.bsi.de, www.bundesnetzagentur.de und www.t7ev.org
Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16.05.2001 (BGBl. I S. 876, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666)
Quittungsbeleg
Der Quittungsbeleg ist eine auf neutralem Papier von einem elektronischen Nachweissystem (z. B. ZEDAL, eBegleitschein) ausgedruckte Version eines Begleitscheines, der bei Störung des Kommunikationssystems oder wenn aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, zu verwenden ist (§ 22 Abs. 1 Nachw). Dieser wird vom Abfallerzeuger und Transporteur unterschrieben, während des Abfalltransportes mitgeführt und bei der Übergabe der Abfälle in der Entsorgungsanlage dem Entsorger übergeben. Dieser hat den Quittungsbeleg 3 Jahre aufzubewahren. Mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auf dem elektronischen Begleitschein hat der Abfallentsorger zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollständig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unterschrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen des Begleitscheines übereinstimmen oder Änderungen kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ordnungsgemäß aufbewahrt. Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die Nachweisweisdaten nochmals zu übermitteln (§ 22 Abs. 4 NachwV).
Quelle:
§ 22 NachwV
Recycling
Das „Recycling“ genießt hohe Anerkennung und so soll nach dem Willen von Europäischem Parlament und Rat die Europäische Union zu einer „Recycling-Gesellschaft“ werden, in dem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird (Erwägungsgrund 28 Abfall-Rahmenrichtlinie). Das in § 3 Abs. 25 KrWG in Anlehnung an die Abfall-Rahmenrichtlinie nahezu wortgleich definierte Recycling ist vom Gesetzgeber im Rahmen der Abfallhierarchie ins Mittelfeld eingruppiert worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 KrWG). Recycling ist nach der gesetzlichen Definition „jedes Verwertungsverfahren durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind“. Hieraus wird klar, dass Recycling eine Option der stofflichen Verwertung ist, vereinfacht ausgedrückt, besteht es in der Rückführung von Abfällen und Materialien in den Stoffkreislauf.
Das Recycling wird durch verschiedene Maßnahmen gefördert, so durch die Festlegung von Getrenntsammlungsgeboten für Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen (spätestens ab 01.01.2015 - § 14 Abs. 1 KrWG), das Festlegen von Recycling-Quoten, so sollen spätestens ab dem 01.01.2020 mind. 65 Gew.-% der Siedlungsabfälle entweder recycelt oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden. Für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle wurde eine Verwertungsquote von mind. 70 % ab dem 01.01.2020 festgelegt, sofern es sich nicht um natürlich vorkommende Materialien handelt. Ferner sind die Ziele des Recyclings in den von den Ländern aufzustellenden Abfallwirtschaftspläne darzustellen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG) und schließlich sind Recyclingerzeugnisse von der öffentlichen Hand bei der Beschaffung besonders zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 c KrwG).
Vom Recycling ausgeschlossen sind durch die gesetzliche Definition die energetische Verwertung sowie die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung (Bergversatz und obertägige Verfüllung) bestimmt sind. Die energetische Verwertung bzw. die Aufbereitung zu Materialien, die auf diese Weise verwertet werden sollen, stellt deswegen kein Recycling dar (sondern eine „sonstige“ Verwertung - § 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG), weil diese Maßnahmen keine werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich des Stoffes oder Gegenstandes darstellen.
Quellen:
Versteyl/Mann/Schomerus, Kom. z. KrWG 2012, § 3 Rd.-Nr. 86 ff.
Schink/Versteyl (Hrsg.), Kom. z. KrWG 2012, § 3 Rd.-Nr. 116 ff.
Register
Seit dem 01.02.2007 ist der Begriff des Nachweisbuches durch den Begriff des Registers ersetzt worden. Die Grundsätze der Registerpflichten werden in § 49 KrWG relativ übersichtlich geregelt, erfahren aber differenziert nach Abfällen (gefährliche/nicht gefährliche) und Nachweispflichten in der Nachweisverordnung eine zum Teil sehr komplizierte und schwer verständliche Konkretisierung. Das nebenstehende Schaubild verdeutlicht die Grundsätze der Registerpflichten.
Neu ist, dass nach dem KrWG auch Händler und Makler Registerpflichten für gefährliche Abfälle haben. Für die Form der Register gibt es eine einfache Regel: Sind die Nachweise (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine) für gefährliche Abfälle elektronisch zu führen – das ist die Regel – oder werden sie freiwillig elektronisch geführt (Übernahmescheine, Nachweise für nicht gefährliche Abfälle), dann ist auch das Register elektronisch zu führen (§ 25 Abs. 2 NachwV). Ansonsten gilt weiter die Papierform.
Die Inhalte der Register ergeben sich aus §§ 23, 24 NachwV. Vereinfacht ist das im nebenstehenden Schaubild dargestellt.
Übernahmescheine können, müssen aber nicht elektronisch geführt werden. Für Einsammler gilt aber, dass sie auch dann, wenn der Übernahmeschein in Papier geführt wird, die Übernahmescheine in ihr elektronisches Register überführen müssen (§ 25 Abs. 3 NachwV).
Die Aufbewahrungsfristen sind einheitlich auf grundsätzlich drei Jahre (§ 25 Abs. 1 NachwV) festgelegt worden, können aber durch Bescheid verlängert werden. Bei den (Sammel-)Entsorgungsnachweisen ist zu berücksichtigen, dass sie u. a. deshalb in das Register aufzunehmen sind, weil ihnen die in das Register einzustellenden Begleitscheine zuzuordnen sind. Hieraus folgt, dass die Aufbewahrungsfrist für die Entsorgungsnachweise erst dann endet, wenn die Aufbewahrungsfrist für den letzten hierauf bezogenen Begleitschein endet. Sofern nach bisherigem Recht in Planfeststellungsbeschlüssen, Plangenehmigungen oder anderen Zulassungsbescheiden, für Nachweisbücher ausdrücklich längere Fristen bestimmt sind, sind diese auch für die Register maßgebend, wenn die Regelung nicht ausdrücklich aufgehoben wird.
Weitere Informationen zu den Registern finden Sie auch in den Hinweisen II der NGS.
Quellen:
§§ 49 u. 52 KrWG
§§ 23 ff. NachwV
LAGA-Mitteilung 27
Sammelentsorgung
Wenn Abfälle mehrerer Abfallerzeuger von einem Einsammler (Sammler) übernommen (eingesammelt) und einer Entsorgung zugeführt werden sollen, so kann anstelle eines Einzel- ein Sammelentsorgungsnachweis durch den Einsammler geführt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die einzusammelnden Abfälle
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denselben Abfallschlüssel,
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den gleichen Entsorgungsweg haben,
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in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
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die bei dem einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge zwanzig Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Eine Sammelentsorgung von Altölen oder Althölzern ist auch möglich, wenn die Abfälle der gleichen Sammelkategorie angehören (bei Altölen auch Gemisch der Kategorie 2–4 nach Anlage 1 AltölV möglich), wobei sich die 20 t-Grenze nach Nr. 4 dann auf die Sammelkategorie bezieht. Bei Bilgenölen und ölhaltigen Abfällen aus der Schifffahrt sowie Bleibatterien gilt für die Sammelentsorgung keine Mengenbegrenzung bezogen auf das Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 2 NachwV).
Der Einsammler übernimmt mit der Abfuhr der Abfälle die Stellung des Abfallerzeugers. Die Pflicht des Erzeugers (Sammelkunden), einen Entsorgungsnachweis zu führen, entfällt damit. Der Einsammler bzw. Beförderer ist stets verpflichtet, im Falle der Sammlung und Beförderung einen Sammelentsorgungsnachweis zu führen. Als Belege über die Durchführung der Entsorgung (nachlaufende Kontrolle) sind im Verhältnis Abfallerzeuger-Einsammler sog. Übernahmescheine zu führen. Sofern ein Abfallerzeuger unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 NachwV fällt, ist der Erzeuger von der Pflicht, einen Entsorgungsnachweis zu führen, befreit.
Sammelentsorgungsnachweise werden i. d. R. im Grundverfahren, d. h. mit dem Erfordernis einer Behördenbestätigung geführt. Das privilegierte Verfahren ohne Behördenbestätigung ist jedoch für 51 Abfallarten zugelassen, die in Anlage 2 b NachwV aufgelistet sind. Es handelt sich dabei um Abfallarten, bei denen unterstellt werden kann, dass die Voraussetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 (gleicher Entsorgungsweg) in der Regel gegeben ist.
Die Nachweisführung hat auch im Falle der Sammelentsorgung elektronisch zu erfolgen.
Quelle:
§§ 9 bis 22 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770)
Sammler
Zu diesem Stichwort siehe Sammelentsorgung, Einsammler.
Sonderabfall
Der Begriff wird bundesgesetzlich im KrWG nicht geregelt. Die Abfälle, an deren Entsorgung und Überwachung besondere Anforderungen zu stellen sind, werden als gefährliche Abfälle bezeichnet (§§ 3 Abs. 5 KrWG i. V. m. 48 KrWG).
Niedersachsen hat den Begriff Sonderabfall im Sinne eines materiellen Sonderabfallbegriffs definiert, ausgehend von der Gefährlichkeit als Bestimmungsmerkmal, sind damit Sonderabfälle die gefährlichen Abfälle.
Siehe Stichwort gefährliche Abfälle.
Quelle:
§ 13 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Standort
Die Definition des Standortes ist in der Öko-Audit-Verordnung enthalten:
„Gelände, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören“.
Quelle:
Art. 2 Buchst. K der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.06.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Abl. Nr. L 168/1 vom 10.07.1993)
Stoffliche Verwertung
Im Gegensatz zum KrW-/AbfG enthält das KrWG keine gesetzliche Definition der stofflichen Verwertung. Durch die Umsetzung der einschlägigen Vorgaben der Abfall-Rahmenrichtlinie ist der Begriff durch die folgenden Bestimmungen ersetzt worden: Recycling (§ 3 Abs. 25 KrWG – s. Stichwort Recycling), Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG), wodurch Erzeugnisse oder Bestandteile, die zu Abfällen geworden sind, durch wenig materialintensive Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur so vorbereitet werden sollen, dass diese ohne weitere Vorbehandlung wieder zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden können. Auch die “sonstige Verwertung“, die nach der allgemeinen Verwertungsdefinition (§ 3 Abs. 23 KrWG – s. Stichwort Verwertung) zu beurteilen ist, deckt einen Teilbereich der stofflichen Verwertung ab, so schließt die sonstige stoffliche Verwertung die Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Mit Verfüllung ist der sog. Bergversatz und das Auffüllen obertägiger Gruben gemeint; die Anforderungen, die die Versatzverordnung stellt, gelten unverändert. In der Abfallhierarchie stellt der Bergversatz damit eine nachrangige Variante der stofflichen Verwertung dar (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 KrWG).
Weitere Informationen enthält auch der „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG – Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung“, der vom BMUB im Zuge der Abschaffung der Heizwertklausel veröffentlicht worden ist.
Quellen:
Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1127 der Kommission vom 10.07.2015
§§ 3 Absätze 23-25, 6 Abs. 1 KrWG
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) vom 14.07.2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGB. I S. 212)
Thermische Verwertung
Das KrWG benutzt zur Beschreibung des Einsatzes von Abfällen zur Gewinnung von Energie ausschließlich den Begriff energetische Verwertung. „Thermische Verwertung“ ist umgangssprachlich i. d. R. hiermit synonym.
Überlassungspflichten
Der Umfang der Überlassungspflichten (§ 17 Abs. 1 u. 2) wurde durch das KrWG nicht verändert. Für Abfälle aus Gewerbebetrieben und Unternehmen (im Gesetz bezeichnet als „Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen“ im Gegensatz zu „Abfällen aus privaten Haushaltungen“) gilt: Abfälle aus Gewerbe/Wirtschaft, die beseitigt werden sollen, sind auch künftig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Von dieser Überlassungspflicht bestehen folgende Ausnahmen:
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Abfälle zur Verwertung sind von der Überlassungspflicht ausgenommen,
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Abfälle zur Beseitigung, die in eigenen Anlagen beseitigt werden unterliegen gleichfalls nicht der Überlassungspflicht,
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die in § 17 Abs. 2 KrWG genannten Ausnahmen von der Überlassungspflicht gelten auch für die Abfälle „aus anderen Herkunftsbereichen“ (z. B. Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund von § 25 KrWG, an der der ÖRE nicht mitwirkt, freiwillige Rücknahme im Rahmen der Produktverantwortung nach § 26 KrWG, ordnungsgemäße und schadlose Zuführung zur Verwertung im Rahmen einer gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung, wobei bei letzterer überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen).
Für Abfälle aus privaten Haushaltungen sind den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (ÖRE) zu überlassen, soweit die an die Entsorgung angeschlossenen Privatpersonen zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder dies nicht beabsichtigen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Eigenverwertung zwar möglich, praktisch aber im Wesentlichen nur eine Kompostierung im eigenen Garten in Betracht kommt. Alle anderen Abfälle (Ausnahmen: Altkleider, Verpackungsmüll mit grünem Punkt) sind den ÖRE zu überlassen.
Auch für Sonderabfälle (gefährliche Abfälle) gibt es Überlassungspflichten, beispielsweise in Bayern. Diese Möglichkeit sieht § 17 Abs. 4 KrWG weiterhin vor, von Überlassungspflichten sind Andienungspflichten, wie sie z. B. in Niedersachsen gelten, zu unterscheiden. Hier lässt das KrWG weitergehende Regelungsmöglichkeiten zu.
Quelle:
§§ 17 u. 20 KrWG
Übernahmeschein
Bei der Sammelentsorgung wird der Nachweis über den tatsächlichen Verbleib von Abfällen mittels eines anderen Formulars als bei der Einzelentsorgung geführt. Sammler und Kunde füllen anstatt des Begleitscheins einen Übernahmeschein pro Abfallart und Abholung aus. Der Übernahmeschein kann noch in „Papierform“ geführt werden (§21 NachwV – Ausfertigung gelb erhält der Einsammler, Ausfertigung weiß der Abfallerzeuger). Es ist aber selbstverständlich auch die elektronische Führung des Übernahmescheines möglich.
Siehe auch Nachweisverfahren und Kleinmengen.
Quelle:
§§ 12, 17-22 NachwV
Untergesetzliches Regelwerk
Als Untergesetzliches Regelwerk wurde das „Verordnungspaket“ und die Entsorgergemeinschaften-Richtlinie bezeichnet die ursprünglich zum Teil zeitgleich mit dem KrW-/AbfG am 07.10.1996 in Kraft getreten sind. Im Zuge der Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wurden die Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung durch ein Artikelgesetz im Jahre 2006 aufgehoben. Auch nach Inkrafttreten des KrWG gilt das Untergesetzliche Regelwerk fort, es hat allerdings im Laufe der Zeit weitere Veränderungen erfahren, wie dies am Beispiel der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und der Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) zu sehen ist. Die TgV gehörte ursprünglich zum Untergesetzlichen Regelwerk des KrW-/AbfG und wurde im Jahr 2012 durch die BefErlV ersetzt. Diese wiederum wurde durch Art. 6 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 05.12.2013 (BGBl. I S. 4043 (Nr. 69)) mit Wirkung zum 01.06.2014 aufgehoben und durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 05.12.2013 mit Wirkung zum 01.06.2014 ersetzt. Mittlerweile sind noch andere Verordnungen und die Entsorgergemeinschaften-Richtlinie Gegenstand der Novellierung gewesen. Mit der 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl. I S. 2770 (Nr. 58)) wurden eine Reihe von Verordnungen überarbeitet. Am grundlegendsten betraf dies die Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV – Art. 1), Ziel der Novelle war u. a. die Qualifizierung von Entsorgungsfachbetrieben und deren bessere Überwachung. Die Richtlinie über Entsorgergemeinschaften wurde in die EfbV integriert. Ebenfalls grundlegend überarbeitet wurde die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Art. 2, s. Betriebsbeauftragte für Abfall). Außerdem wurden novelliert bzw. aktualisiert die AltfahrzeugV (Art. 3), GewAbfV (Art. 4), EMAS-Verordnung (Art. 5), AltholV (Art. 6), NachwV (Art. 7), die AbfAEV (Art. 8) und die Chemikalien-KlimaschutzV (Art. 9).
Derzeit besteht das Untergesetzliche Regelwerk zur abfallrechtlichen Überwachung demnach aus folgenden Rechtsverordnungen: Abfallverzeichnisverordnung (AVV), Nachweisverordnung (NachwV), Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV), Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV).
Quelle:
Artikelgesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.07.2006 (BGBl. I S.1619)
Alle genannten Rechtsvorschriften können unter www.gesetze-im-internet.de kostenlos eingesehen und ausgedruckt werden
Vermischungsverbot
§ 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG führen in Umsetzung von Art. 18 Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) auf gesetzlicher Ebene ein generelles Verbot der Vermischung von gefährlichen Abfällen ein; unzulässig ist die Vermischung mit
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anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen
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anderen (nicht gefährlichen) Abfällen
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Stoffen oder Materialien
In der Praxis können diese Varianten beliebig miteinander kombiniert sein, z. B. in der Weise, dass gefährliche Lack- und Farbabfälle mit nicht gefährlichen und zusätzlich mit anderen Stoffen vermischt werden, um z. B. den Heizwert „einzustellen“. Das Vermischungsverbot gilt von Gesetzes wegen allerdings nicht allgemein, sondern ausdrücklich nur für gefährliche Abfälle (§ 3 Abs. 5 KrWG).
§ 9 Abs. 2 Satz 2 benennt die Ausnahmen vom Vermischungsverbot, die kumulativ vorliegen müssen. Nach Satz 2 Nr. 1 ist zunächst Voraussetzung, dass die Vermischung in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz „hierfür“ genehmigten Anlage zugelassen ist, d. h. die Zulassung muss die in Rede stehende Vermischung inhaltlich abdecken. Satz 2 Nr. 2 soll sicherstellen, dass eine Vermischung nur dann erfolgen darf, wenn die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. Beseitigung eingehalten und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden. Satz 2 Nr. 3 gestattet dies schließlich nur, wenn das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
Da das Vermischungsverbot sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, hat es für die Abfallwirtschaftsbeteiligten Verbindlichkeit. Wer gefährliche Abfälle mischt oder dies beabsichtigt, hat deshalb die Darlegungslast dafür, dass dieses abweichend vom gesetzlichen Verbot statthaft ist.
Quellen:
§ 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG
Art. 18 Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG)
Versatzverordnung (VersatzV)
Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (VersatzV) wurde am 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833) verkündet und trat am 30.10.2002 in Kraft. Nach der deutschen Wiedervereinigung zeigte sich, dass zur Versetzung unterirdischer Hohlräume zunehmend mineralische Abfälle eingesetzt werden und durch diese Entwicklung nicht auszuschließen war, dass der Grundwasserschutz beeinträchtigt werden könnte. Nach Diskussion der unterschiedlichen, für eine Untertagedeponie (UTD) und ein Versatzbergwerk bestehenden Zulassungsvoraussetzungen diesbezüglich fehlgeschlagener Harmonisierungsbemühungen und nur zum Teil vollzogener Abgrenzungskriterien zur Verwertung/Beseitigung von Abfällen in bergbaulichen Hohlräumen (s. Beschluss der Umweltministerkonferenz (UMK) vom 12./13.06.1996), erließ die Bundesregierung die VersatzV.
Deren Ziel ist einerseits, verwertbare metallhaltige Abfälle vom Versatz auszuschließen, sofern deren stoffliche Verwertung möglich ist (§ 3 i. V. m. Anlage 1). Andererseits soll der Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehalten an Standorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von der Biosphäre im Salzgestein gewährleisten, ausgeschlossen werden. Dazu wurden stoffliche Anforderungen nach § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG für Versatzstandorte, die nicht im Salzgestein liegen und nicht den dauerhaften Abschluss der Abfälle durch einen Langzeitsicherheitsnachweis belegen können, rechtsverbindlich festgelegt (§ 4 i. V. m. Anlage 2). Diese Anforderungen sollen auch für den als Baustoff eingesetzten Bergbauzement, der unter Verwendung von Abfällen hergestellt wird, gelten.
§ 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Tabelle 1, legt Feststoffgrenzwerte für den einzelnen unvermischten Abfall als Eingangsstoff bzw. als unmittelbar eingesetztes Versatzmaterial fest. Die Grenzwerte entsprechen den Zuordnungswerten Z2 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Darüber hinaus werden in Anlage 2, Tabelle 2, für Versatzmaterial strenge Eluatgrenzwerte festgelegt, um die Belastung des Gruben- und Grundwassers so gering wie möglich zu erhalten. Die Grenzwerte entsprechen den Prüfwerten zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-Boden-Schutzgesetzes.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lässt eine Überschreitung einzelner Grenzwerte der Anlage 2 zu, um zu vermeiden, dass Abfälle auch dann vom Versatz ausgeschlossen werden, wenn deren Schadstoffgehalt dem des aufnehmenden Gesteins entspricht. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ermöglicht den Einsatz von Versatzmaterialien, insbesondere von zementartigen Baustoffen in Kohlebergwerken, die dort beispielsweise zum Bogenausbau, als Steckenbegleitdamm oder als Abschlussbauwerk notwendig sind, sofern ausschließlich Abfälle aus der Kohlefeuerung bei der Herstellung des Zements eingesetzt werden.
§ 4 Abs. 3 nimmt als Ausnahme von § 1 den Einsatz von Abfällen als Versatzmaterial an Standorten im Salzgestein, die durch Langzeitsicherheitsnachweis den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre nachgewiesen haben, von den Grenzwerten der Anlage 2 aus.
§ 5 beschränkt die Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Abfällen zur Verwertung als Versatzmaterial auf die Zuführung zu den Verwertungsanlagen, welche die Anforderungen an diese Verordnung einhalten (s. a. § 7 Nr. 2 – Ordnungswidrigkeitentatbestand).
Quelle:
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage vom 24.07.2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 25 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)
Verwertung
Verwertung ist nach der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 23 KrWG jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet werden, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Die sehr ausführliche Legaldefinition gibt dem Verwertungsbegriff Konturen, bleibt aber in vielen Facetten unscharf. § 3 Abs. 23 KrWG regelt nur das „Ob“, die Anforderungen an die Verwertung („Wie“) regeln die §§ 7 ff. KrWG. Im Rahmen der neuen fünfstufigen Abfallhierarchie ist die Verwertung „dreigeteilt“ (§ 6 KrWG):
Voraussetzung für eine Verwertung ist, dass die Abfälle als Hauptergebnis des Verfahrens einem sinnvollen Zweck zugeführt werden; andernfalls handelt es sich um eine Beseitigung. Das „Hauptergebnis“ ist an die Stelle des „Hauptzwecks“ getreten, mit dem nach altem Recht die Abgrenzung vorgenommen werden musste. Mehr Klarheit hat dieser Begriffswechsel nur bedingt gebracht, wenn man einmal davon absieht, dass mit dem Hauptergebnis mehr eine finale Betrachtung in den Blick zu nehmen ist, d. h. die gesamte Entsorgungsmaßnahme. Tendenziell ist der Verwertungsbegriff auch erweitert worden, weil die Substitution „in der Anlage“, aber auch „in der weiteren Wirtschaft“ erfolgen kann. Abweichend zur früheren EuGH-Rechtsprechung ist die Verbrennung von festen Siedlungsabfällen in Hausmüllverbrennungsanlagen (HMV) als Verwertung einzustufen, wenn die sog. R-1-Formel (Fußnote zu R 1) erfüllt, d. h. die HMV den Kriterien der Energieeffizienz entspricht (siehe auch energetische Verwertung). Einen Verwerterstatus von Anlagen kennt das KrWG entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht, denn die Verwertung ist stets ein Verfahren bzw. eine Maßnahme (z. B. Wiederverwendung).
Neu ist, dass in die Verwertungsdefinition – spiegelbildlich allerdings auch in der Beseitigungsdefinition (Fußnoten zu D-Verfahren) – die sog. Vorbehandlung einbezogen wurde. Das erschwert die Abgrenzung Beseitigung/Verwertung bei mehrstufigen Entsorgungsverfahren.
Eindeutig ist eine Verwertung nur dann, wenn bereits bei der Vorbehandlung im Hauptergebnis „Nicht-Abfälle“ (Sekundärrohstoffe) zurückgewonnen werden oder eine unmittelbare stoffliche oder energetische Nutzung erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann dies bei einer Vorbehandlung nur angenommen werden, wenn sicher bzw. gewiss ist, dass dies im nachfolgenden Entsorgungsschritt erfolgt. Hat eine Vorbehandlungsanlage im Output sowohl Verwertungs- als auch Beseitigungswege, die von Fall zu Fall beschritten werden (z. B. nach Marktlage), ist die Verwertung zum Zeitpunkt des Abfallanfalls bzw. der Verbringung nicht gewiss. Im Regelfall wird deshalb in diesen Fällen die Vorbehandlung noch als Beseitigung einzustufen und die Verwertung nur für den nachfolgenden Entsorgungsschritt dann anzuerkennen sein, wenn sie auch tatsächlich erfolgt.
Quelle:
§ 3 Abs. 23 KrWG
Verwertungsverfahren
Die Anlage 2 zum KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren (sog. R-Verfahren). Wie schon der Wortlaut des § 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG ausdrückt, ist hiermit keine verbindliche Begrenzung der Verwertungsverfahren erfolgt. Von den aufgeführten 13 Verwertungsverfahren beziehen sich zwei auf die Lagerung bzw. Vorbehandlung (R 12 und R 13), elf Verfahren auf eine abschließende bzw. endgültige Verwertung. Nur das Verfahren R 1 ist eine energetische Verwertung, alle anderen Verfahrensbeschreibungen beinhalten stoffliche Verwertungen.
Der Aussagegehalt und die Bedeutung der aufgeführten Verwertungsverfahren, die ohne Änderungen aus der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG übernommen wurden, ist praktisch eher gering; allerdings sind die Verfahren z.B. im Nachweisverfahren für gefährliche Abfälle anzugeben. Problematisch ist und bleibt, dass die R- und D-Verfahren nach den gesetzlichen Kriterien – auch die Fußnoten sind hier wenig hilfreich – nicht eindeutig zugeordnet werden können, weil sie gleichzeitig unter die Bezeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Beseitigungsverfahren als auch unter die Bezeichnung der in Anlage 2 aufgeführten Verwertungsverfahren fallen (siehe auch Beseitigung, Verwertung, Beseitigungsverfahren).
Quellen:
§ 3 Abs. 23 Satz 2 KrWG
§ 6 Abs. 1 KrWG
Anlage 2 zum KrWG
Virtuelle Poststelle (VPS)
Die virtuelle Poststelle (VPS) erfüllt eine Bündelungsfunktion, da sie den Austausch von Nachweisdaten zwischen Systemen ermöglicht. Die VPS dient dabei als Postfach, in das der jeweilige Anwender seine Daten stellt und von dem der jeweilige Adressat sie abholt. Die Nutzung der VPS ist aber nicht zwingend; auch ein direkter Datenaustausch zwischen den Systemen ist über Provider – das sind private Dienstleister, die die Nachweisführung über komfortable Software abwickeln – möglich. In diesem Fall muss allerdings das fertige elektronische Dokument über die VPS an die zuständige Behörde gesendet werden.
Zur Nutzung der VPS müssen sich die Verpflichteten registrieren lassen und ein Postfach eröffnen. Die Registrierung erfolgt durch den jeweiligen Provider, sofern ein solcher beauftragt worden ist. Der Provider erledigt damit auch die komplette Datenanpassung an die standardisierte Schnittstelle.
Siehe hierzu auch die Stichworte ZEDAL, ZKS und Länder eANV.
Quelle:
§ 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de und www.zks-abfall.de
Vollzugshilfe (LAGA-Mitteilung 27)
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Reihe von sog. Mitteilungen veröffentlicht, die rechtliche und technische Hinweise zu neuen abfallrechtlichen Themen (z. B. elektronisches Nachweisverfahren) oder zu besonders komplexen Verfahren (z. B. Abfallverbringung) geben. Hier soll auf die sog. LAGA-Mitteilung 27 (Vollzughilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren – Stand: Sep. 2009) besonders hingewiesen werden. Die Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren versteht sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des KrW-/AbfG und der NachwV zur Führung von Registern und Nachweisen. Wichtiger Bestandteil der Vollzugshilfe ist die Erläuterung der ab 01.04.2010 in Kraft getretenen Bestimmungen der NachwV zur obligatorischen elektronischen Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Die Vollzugshilfe soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen. Hinsichtlich der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen beschränkt sich die Vollzugshilfe auf das, was zum Verständnis der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der NachwV erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten zum Vorgehen bei der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen wird auf die von der Länderarbeitsgruppe GADSYS herausgegebenen Informationsschriften Bezug genommen (www.zks-abfall.de).
Die genannten Erläuterungen zum elektronischen Nachweisverfahren der LAGA-Mitteilung 27 gelten auch für die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des KrWG, da Änderungen an den Bestimmungen des elektronischen Nachweisverfahrens nicht vorgenommen worden sind.
Quelle:
Wirtschaftsgut
Mit den Begriffen Wirtschaftsgut, Reststoff, Wertstoff, Ersatzbrennstoff u. ä. wurden unter der Geltung des Abfallgesetzes (AbfG) 1986 Stoffe bzw. Abfallfraktionen umschrieben und bezeichnet, um sie, aufgrund einer angeblichen oder tatsächlich stattfindenden (mehr oder weniger qualifizierten) Verwertung, dem Abfallbegriff (legal) zu entziehen.
Dieser Praxis, die so durch das AbfG keineswegs sanktioniert war, gleichwohl aber in großem Umfang von dem am Entsorgungsgeschehen Beteiligten praktiziert wurde, ist durch das KrW-/AbfG weitgehend die Grundlage entzogen worden. Nunmehr unterliegen sämtliche Stoffe, die einer Verwertung zugeführt werden, sofern es sich nicht um Produkte handelt, dem Abfallregime.
Das KrWG hat die Rechtslage hier präzisiert, indem mit § 4 (Nebenprodukt) eine Bestimmung eingefügt worden ist, die den Abfallbegriff von diesem Produktbegriff abgrenzt (s. a. Produkt).
Quelle:
§ 4 KrWG (Nebenprodukte)
ZEDAL
ZEDAL ist ein vollständiges System zur elektronischen Nachweisführung in der Abfallwirtschaft, das die Abfallmanagement Datenverarbeitungs-AG, Recklinghausen, entwickelt hat. Es ersetzt die Nachweisführung durch Papierbelege, wobei durchgängig qualifizierte elektronische Unterschriften nach dem Signaturgesetz unterstützt werden. Über ein Portal oder die betriebseigene Software, die über die Software PROZEDAL mit dem ZEDAL-Server verknüpft werden kann, werden Entsorgungsnachweise und Begleitscheine zwischen den Abfallerzeugern, Entsorgern und Behörden vermittelt und die Register für die Teilnehmer geführt.
Quelle:
Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Eine Reihe von Bundesländern haben Andienungspflichten an sog. „Zentrale Stellen“ für Sonderabfälle eingeführt. Auch in Niedersachsen müssen Sonderabfälle der Zentralen Stelle angedient werden, soweit per Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle wickelt das Andienungsverfahren, das mit dem bundesrechtlichen Abfallnachweisverfahren verknüpft ist (§ 4 Abs. 1 AndienungsV), in Niedersachsen ab und weist die Sonderabfälle dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Entsorgungsanlagen zu.
In Niedersachsen ist als Zentrale Stelle durch Verordnung die NGS bestimmt worden.
Quellen:
§§ 13–18 Niedersächsisches Abfallgesetz
Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen vom 06.11.2000 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 04.06.2014 (Nds. GVBl. S. 152)
Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS)
Von den Bundesländern ist eine zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) eingerichtet worden. Bei ihr handelt es sich um eine Servereinrichtung mit Softwarekomponenten, die von der Funktion her in 3 Teile gegliedert werden kann:
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die virtuelle Poststelle (VPS) als zentrale Datenaustauschplattform,
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das Länder eANV (ein von den Ländern betriebenes Onlineportal mit Minimalfunktion zur Erstellung und Signierung von Begleitscheinen und Entsorgungsnachweisen),
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das Service-Modul, das Dienstleistungen für den allgemeinen Betrieb sowie für die angeschlossenen Behörden erbringt.
Das nebenstehende Schaubild verdeutlicht das Modell des Datenaustausches.
Quelle:
§ 20 NachwV; weitergehende Informationen siehe auch unter www.asysnet.de und www.zks-abfall.de