Notifizierung

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Grundlagen

Mit Anwendung der Novelle – Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 – zum 12. Juli 2007 wird die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 259/93 aufgehoben und die grenzüberschreitende Abfallverbringung für alle EU-Mitgliedstaaten neu geregelt. Mit der EG-VVA wurden das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie daraus resultierender Entwicklungen und der Beschluss C(2001)107/endgültig des OECD-Rates in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

Zur Anpassung an das deutsche Recht ist dazu das „Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung“ (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) erlassen worden, mit der das bisherige „Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen“ (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30.09.1994 außer Kraft gesetzt wird.

 

Notifizierungspflicht oder allgemeine Informationspflichten

Entsprechend der Einstufung der Abfälle in die Listen der Anhänge zur EG-VVA – und dem Entsorgungsverfahren sowie dem Bestimmungsstaat – unterliegt eine grenzüberschreitende Abfallverbringung gemäß der EG-VVA dem vorherigen schriftlichen Notifizierungsverfahren oder aber den allgemeinen Informationspflichten.

Vorheriges schriftliches Notifizierungsverfahren bei Verbringung folgender Abfälle:

  • alle zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie
  • alle zur Verwertung bestimmten:
    • in Anhang IV/V A aufgeführten Abfälle,
    • nicht gelisteten Abfälle,
    • Abfallgemische, die nicht als Einzeleintrag in den Listen (Anhang III, III B, IV, IV A) eingestuft sind.

Allgemeine Informationspflichten bei Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle:

  • für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen („Grüne“ Abfallliste) nach Anhang III, III A, III B (>20 kg) und
  • zur Laboranalyse (<25 kg)

Bei Verbringungen von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, ist gemäß Art. 18 das Dokument nach Anhang VII – unterzeichnet von der Person, die die Verbringung veranlasst – beim Transport mitzuführen.

Zusätzlich ist ein Verwertungsvertrag gemäß Art. 18 (nur für Verbringungen von Abfällen der „Grünen“ Abfallliste erforderlich) zwischen der veranlassenden Person und dem Empfänger abzuschließen, der vor Beginn der Verbringung wirksam sein muss. Dieser Vertrag ist auf Anforderung den zuständigen Behörden vorzulegen.

Der Vertrag hat folgende Regelungen bzw. Verpflichtungen zu enthalten:

  • für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass die Verbringung oder Verwertung als illegale Verbringung durchgeführt wurde

    • verpflichten sich die Person, die die Verbringung veranlasst und der Empfänger – falls die veranlassende Person zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. Insolvenz),

      1. die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und
      2. erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für die Lagerung zu sorgen.

 

Notifizierungsverfahren

Schriftliche Notifizierung und Zustimmung

Sollen bestimmte Abfälle grenzüberschreitend verbracht werden, so ist bei der zuständigen Behörde am Versandort eine schriftliche Notifizierung (Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen) vor Transportbeginn einzureichen.

Die schriftliche Zustimmung (Erteilung der Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen) erteilt die zuständige Behörde am Versandort und die zuständige Behörde am Bestimmungsort sowie ggf. die für die Durchfuhr zuständige Behörde. Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann eine stillschweigende Zustimmung erteilen.

 

Einreichung einer Notifizierung

Notifizierung Ablauf

Nach Art. 4 Abs. 1 EG-VVA hat eine Notifizierung über die zuständige Behörde am Versandort (sog. Behördennotifizierung) zu erfolgen, d. h. für Niedersachsen ist der Antrag bei der NGS, Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH, einzureichen.

Die NGS leitet das Notifizierungsverfahren ein, indem sie den Antrag, nach einer Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung (ordnungsgemäß ausgeführt), an die zuständige Behörde am Bestimmungsort versendet sowie an die für die Durchfuhr zuständige(n) Behörde(n).

Liegt den beteiligten Behörden der Antrag vollständig vor, so gilt die Notifizierung als „ordnungsgemäß abgeschlossen“ und die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt die Empfangsbestätigung. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist von 30 Tagen erteilen die beteiligten Behörden ihre schriftliche Zustimmung.

 

Notifizierungsformular und Begleitformular

Begleitscheinverfahren

Für die schriftliche Notifizierung ist der Formularsatz bestehend aus dem Notifizierungsformular gemäß Anhang I A und dem Begleitformular gemäß Anhang I B der EG-VVA zu verwenden.

In Deutschland wird der Formularsatz von lizenzierten Unternehmen oder zuständigen Behörden mit der entsprechend erforderlichen Notifizierungsnummer (DE [4-stellige Lizenznummer] / [6-stellige Nummer]) herausgegeben.

Hinweis: Die Notifizierungsnummer des Begleitformulares muss identisch mit der des Notifizierungsformulares sein (s. Feld 3).

Weitere Information zum Notifizierungsverfahren finden Sie beim Umweltbundesamt.

 

Einzureichende Informationen und Unterlagen

Neben dem Notifizierungs- und Begleitformular sind die zusätzlichen Informationen und Unterlagen nach Anhang II Teil 1–3 zur Notifizierung (s. hierzu die Auflistung nach Anhang II) einzureichen.

Im Wesentlichen sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Vertrag zwischen Notifizierendem (N) und Empfänger (EA) sowie Abfallerzeuger (AE) – falls abweichend von N –, der die nachfolgenden Verpflichtungen zu beinhalten hat (als Beispiel s. hierzu den Mustervertrag der NGS):

  • N verpflichtet sich, die Abfälle gemäß Artikel 22 und 24, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, zurückzunehmen, falls die Verbringung oder die Verwertung oder die Beseitigung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde, oder illegal erfolgt ist;

  • EA verpflichtet sich zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Art. 24 Abs. 3, falls die Verbringung verantwortlich durch EA illegal erfolgt ist;

  • EA bzw. die Anlage verpflichten sich, zur Vorlage der Bescheinigung nach Art. 16 Buchst. e so bald wie möglich und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt der Abfälle der zuständigen Behörde eine Bescheinigung darüber zukommen zu lassen, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwertet oder beseitigt wurden.

Zusätzliche Verpflichtungen, soweit die Abfälle zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind:

  • EA bzw. die vorläufige Anlage verpflichten sich zur Vorlage der Bescheinigung

    • nach Art. 15 Buchst. d, dass die vorläufige Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so bald wie möglich und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Erhalt abgeschlossen wurde und

    • nach Art. 15 Buchst. e, dass die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen und den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so bald wie möglich und nicht später als 1 Kalenderjahr nach Lieferung der Abfälle durchgeführt wurde.

  • EA verpflichtet sich zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaates gemäß Art. 15 Buchst. f Ziffer ii, soweit die Abfälle nach der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung an eine Anlage in einem Nicht-EU-Drittstaat geliefert wird werden.

  • Sicherheitsleistung nach Art. 6 EG-VVA, die, soweit die zuständige Behörde dies gestattet, spätestens 3 Werktage vor Beginn der ersten Verbringung im Original zu hinterlegen ist. Durch diese Sicherheit sind die Kosten des Rücktransportes, der Verwertung oder Beseitigung und zusätzlich Lagerkosten für 90 Tage in den Fällen nach Art. 22 und 24 EG-AbfVerbrV abzudecken. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch die zuständige Behörde am Versandort festgelegt bzw. genehmigt (NGS);

  • Angaben über Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Entsorgungsanlage des Empfängers;

  • Beschreibung des Anlagenverfahrens im Zusammenhang mit den zu entsorgenden Abfällen;

  • Werden die Abfälle in eine Anlage zur vorläufige Verwertung oder Beseitigung verbracht, so sind

  • die Angaben über Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Anlage und

  • die Beschreibung des Anlagenverfahrens im Zusammenhang mit den zu entsorgenden Abfällen,

für alle Anlagen anzugeben, in denen weitere nachfolgende vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bis zu nicht vorläufigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren (Endentsorgung) vorgesehen sind;

  • Ist die Beseitigungs- oder Verwertungsanlage in Anhang I Kategorie 5 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (entspricht inhaltlich Anhang I Kategorie 5 der im Anhang II aufgeführten, inzwischen aber aufgehobenen Richtlinie 96/61/EG) aufgeführt, so ist gültige Genehmigung gemäß der Richtlinie nachzuweisen;

  • Angaben zum Verhältnis von anfallendem Restabfall zu verwertetem Material und zum vorgesehenen Entsorgungsverfahren für den Restabfall;

  • Schätzwert des verwerteten Materials;

  • Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger (bei Sammlungen);

  • Deklarationsanalyse;

  • Händler- oder Maklergenehmigung (in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu beantragen) sowie Bevollmächtigung zur Notifizierung;

  • Beförderungserlaubnis gem. § 54 KrWG für gefährliche Abfälle (in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu beantragen);

  • Anzeige gem. § 53 KrWG für sonstige Abfälle (in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zu beantragen);

  • Nachweis der für den Transport eingesetzten Beförderungsmittel über eine

  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie

  • Umwelthaftpflichtversicherung, soweit Umweltschäden durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht ausdrücklich abgedeckt sind;

  • Beschreibung des Transportweges.

 

Vorläufige Verwertung oder Beseitigung

Als vorläufige Verwertung oder Beseitigung sind gemäß der Begriffsbestimmungen der EG-VVA die Verwertungsverfahren R12 und R13 sowie die Beseitigungsverfahren D13 bis D15 im Sinne der EG-Abfallrahmenrichtlinie festgelegt worden.

Sollen Abfälle verbracht werden, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gelten gemäß Art. 15 folgende zusätzliche Bestimmungen:

  • Bei der vorherigen schriftlichen Notifizierung müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige und nicht vorläufige Verwertung (Endentsorgung) oder Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, ebenfalls in der Notifizierung angegeben werden. Dies gilt für die Fälle, in denen die Abfälle zur nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung (Endentsorgung) oder Beseitigung geliefert werden:

    • an Anlagen im Empfängerstaat,

    • an Anlagen im ursprünglichen Versandstaat (in diesem Fall bedarf es einer erneuten Notifizierung) oder

    • an Anlagen in einen Drittstaat (in diesem Fall bedarf es einer erneuten Notifizierung unter Beteiligung der ursprünglichen Behörde im ursprünglichen Versandstaat).

  • Darüber hinaus ist von der ersten vorläufigen Anlage der Abschluss der vorläufigen Entsorgung, Lieferungen bzw. Annahmen der Abfälle in weitere vorläufige Anlagen bis hin zur abschließenden Entsorgung in einer nicht vorläufigen Anlage unter Verwendung des Begleitformulars zu bestätigen.

Für die Zwischenschritte der Entsorgung – für die keine Feldeinträge im Begleitformular vorgesehen sind – ab der ersten vorläufigen Anlage bis zur abschließenden Entsorgung kann die Bescheinigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verwendet werden. Diese ist zusammen mit dem Begleitformular den zuständigen Behörden zu übermitteln.

 

Anlaufstellen-Leitlinien

Anlaufstellen-Leitlinien stellen die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen auszulegen ist. Sie sind nicht rechtsverbindlich. Die verbindliche Auslegung von Gemeinschaftsrecht liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs.

 

Sonderregelung für Nicht-EU-OECD-Drittstaaten

Weiterhin können Nicht-EU-OECD-Drittstaaten für den Import bestimmter Abfälle der „Grünen“ Abfallliste zur Verwertung eine vorherige schriftliche Notifizierung verlangen oder den Import grundsätzlich verbieten. Diese Verpflichtungen bzw. Verbote werden von der EU-Kommission rechtsverbindlich in einer Verordnung festgelegt. Die Regelungen dieser Verordnung werden in einer so genannten „Staatenliste“ durch das Umweltbundesamt zusammengestellt.

 

Neue EU-Mitgliedstaaten

Abweichend von der Regelung der allgemeinen Informationspflichten galten für bestimmte neue EU-Mitgliedstaaten weiterhin Übergangsregelungen, nach denen auch eine Notifizierungspflicht für die Verbringung von Abfällen der „Grünen“ Abfallliste bestand:

Lettland bis 31.12.2010
Slowakei bis 31.12.2011
Polen bis 31.12.2012
Bulgarien bis 31.12.2014
Rumänien bis 31.12.2015

 

Andienungspflicht

Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung um gefährliche Abfälle zur Beseitigung, so gilt nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz (NAbfG) i. V. mit der Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen:

  • die Andienung mit Vorlage des vollständigen Notifizierungsantrages bei der NGS als erfüllt;

  • die erteilte Genehmigung bzw. Zustimmung zur Notifizierung gleichzeitig als Zuweisung nach § 16 a NAbfG.

Ansprechpartner

Karsten Bertram-Heisig
Telefon:  +49 (0)511 3608–207
E-Mail:    karsten.bertram-heisig@ngsmbh.de

Antje Bertram
Telefon:  +49 (0)511 3608–208
E-Mail:    antje.bertram@ngsmbh.de

Anastasia Sermpi
Telefon:  +49 (0)511 3608–198
E-Mail:    anastasia.sermpi@ngsmbh.de

Daniel Kubicki
Telefon:  +49 (0)511 3608–206
E-Mail:    daniel.kubicki@ngsmbh.de

Peter Bahl
Telefon:  +49 (0)511 3608–205
E-Mail:    peter.bahl@ngsmbh.de

E-Mail:  notifizierung@ngsmbh.de

Telefax:  +49 (0)511 3608-211