Nachweisverfahren
Überblick
(Teil 1)
Wir haben für Sie hier die wesentlichen Punkte zusammengefasst,
die für die Andienungspflicht in Niedersachsen (Teil 1) und
die hiermit zusammenhängenden bundesrechtlichen Nachweisverfahren
nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
(Teil 2) bedeutsam sind. |
Der Begriff Sonderabfälle ist bundesgesetzlich (KrWG)
nicht geregelt oder inhaltlich bestimmt. Niedersachsen hat den Begriff
Sonderabfälle in § 13 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) definiert,
und zwar als gefährliche Abfälle, die in Niedersachsen anfallen oder
entsorgt werden. Umgangssprachlich ist der Begriff allgemein verständlich
und deshalb landesrechtlich beibehalten worden. Gemeint sind hiermit
die gefährlichen Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 KrWG
bestimmt werden. Dies ist mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
erfolgt.
Wer ist andienungspflichtig?
Andienungspflichtig sind Abfallbesitzer (Abfallerzeuger)
von Sonderabfällen in Niedersachsen sowie diejenigen, die Sonderabfälle
in Niedersachsen entsorgen lassen wollen. Die Andienungspflicht gilt
aber nur für Sonderabfälle, die beseitigt werden.
Ausnahmen gelten
außerdem für Abfallerzeuger,
-
bei denen Sonderabfallkleinmengen (<2.000 kg/a Gesamtmenge) anfallen, soweit die Kleinmengen über einen Einsammler oder den kommunalen Entsorgungsträger entsorgt werden,
- die am Standort in betriebseigenen Anlagen entsorgen,
- die Bodenmaterialien innerhalb eines Bodenplanungsgebietes beseitigen und hierfür die in der Verordnung benannten Voraussetzungen erfüllen,
- die durch Verordnung oder im Einzelfall von der Andienungspflicht freigestellt sind. Die NGS ist als Zentrale Stelle für Sonderabfälle im Rahmen ihrer Aufgaben zuständig für die Feststellung – dies gilt auch für Zweifelsfälle – des Vorliegens einer Andienungspflicht. (4)
Was ist andienungspflichtig?
Andienungspflichtig sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), die beseitigt werden; weitere Ausnahmen sind in der Andienungsverordnung (3) geregelt.
Gefährlich sind die Abfälle, die in der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (1) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind. Die Abfallverzeichnis-Verordnung gilt seit dem 01.01.2002.
Wem gegenüber hat die Andienung zu erfolgen?
Die Andienung hat gegenüber der NGS zu erfolgen, der in Niedersachsen die Organisation der Sonderabfallentsorgung als hoheitliche Aufgabe übertragen wurde. Die NGS weist die Sonderabfälle geeigneten, nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auszuwählenden Anlagen zu, in denen die Sonderabfälle beseitigt werden. Mit den Anlagenbetreibern, den Partnern der NGS, gewährleisten wir eine ordnungsgemäße und sichere Entsorgung.
Wie hat die Andienung zu erfolgen?
Die Andienungspflicht ist vom Verfahren her mit der bundesrechtlich abschließend geregelten Nachweispflicht verknüpft und erfolgt grundsätzlich mit den in der Nachweisverordnung (2) vorgesehenen Formblättern. Seit dem 01.04.2010 sind nach § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung Nachweise elektronisch zu übermitteln. Die Nachweisdaten sind als strukturierte Nachrichten zwischen den Abfallwirtschaftsbeteiligten elektronisch zu kommunizieren. Mit dem Ergänzenden Formblatt (EGF) können weitere Angaben, z. B. eine Verfahrensbevollmächtigung oder eine Beauftragung zum Rechnungsempfang erteilt und übermittelt werden (vergleiche Teil 3).
Welche Regeln gelten außerhalb der Andienung?
Bei gefährlichen Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, entfällt zwar eine Andienungspflicht. Die bundesrechtlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren sind aber stets durchzuführen, wobei die NGS zentral für Niedersachsen die Behördenbestätigungen erteilt und die zuständige Behörde nach § 7 Abs. 3 und 4 Nachweisverordnung ist. Auch außerhalb der Andienungspflicht hat der Abfallerzeuger von gefährlichen Abfällen der NGS zur Erfüllung seiner Anzeigenpflicht stets die Nachweiserklärungen zuzusenden.
Andienungs- und Nachweisverfahren
(Teil 2)
Bei gefährlichen Abfällen erfolgt die Überwachung auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Vorschriften durch
-
eine Vorabkontrolle, mit der die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung geprüft wird, und
-
eine Verbleibskontrolle, mit der nach der Entsorgung festgestellt werden soll, ob die Abfälle tatsächlich in der vorgesehenen Entsorgungsanlage übernommen worden sind.
Die Verbleibskontrolle wird – wie bisher – über Begleit- und Übernahmescheine vorgenommen. Für die Vorabkontrolle, die in Niedersachsen bei Beseitigungsabfällen mit der Andienungspflicht (siehe Teil 1) verknüpft ist, sieht die Nachweisverordnung nunmehr drei Varianten vor:
-
die Entsorgung über einen Einzelentsorgungsnachweis,
-
die Sammelentsorgung über einen Einsammler,
-
die Entsorgung und die Sammelentsorgung über das privilegierte Verfahren.
Die Nachweisführung über einen Einzelentsorgungsnachweis ist in jedem Falle möglich. Die Sammelentsorgung, die bei kleineren Mengen zweckmäßig ist, und das privilegierte Verfahren sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Zur ordnungsmäßigen Nachweisführung ist im Regelfall eine Deklarationsanalyse (DA) für den Abfall erforderlich. Diese ist nach der novellierten Nachweisverordnung entbehrlich, soweit in einzelnen definierten Fällen die Angaben zu Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem für die weitere Durchführung des Nachweisverfahrens ausreichendem Umfang auch ohne Analyse bekannt sind. Nähere Informationen hierzu können Sie unseren Hinweisen zur Deklarationsanalyse im Nachweisverfahren entnehmen.
Der Einzelentsorgungsnachweis stellt das Grundverfahren dar. Er besteht aus:
- Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN)
- Verantwortliche Erklärung (VE)
- Deklarationsanalyse (DA)
- Annahmeerklärung (AE)
- Behördenbestätigung (BB)
Dieser Nachweis muss vor einer Entsorgung – neben einer Zuweisung der NGS bei Beseitigungsabfällen – vollständig vorliegen. Für den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer sind aber zunächst nur die Dateninhalte zu den Formblätter DEN, VE und DA von Bedeutung, da diese von ihm selbst – ggf. mit Unterstützung des Bevollmächtigten oder des für ihn tätigen Entsorgungsunternehmens – auszufüllen sind. Steht der Entsorger noch nicht fest, wenden Sie sich bei Fragen zur Deklarationsanalyse bitte an die NGS.
Die in der XML-Struktur vorliegenden Dateninhalte der ausgefüllten Formblätter DEN, VE und die Deklarationsanalyse leiten Sie auf elektronischem Wege direkt oder über die ZKS-Abfall dem Entsorgungsunternehmen zu, welches Sie von der NGS benannt bekommen haben bzw. mit dem Sie zukünftig zusammenarbeiten wollen. Sie können die elektronischen Dateninhalte der Formblätter auch direkt der NGS zuleiten, die dann nach den Zuweisungskriterien ein geeignetes Entsorgungsunternehmen auswählt.
Wenn Sie für das Nachweisverfahren und die Andienung einen Bevollmächtigten, z. B. das Entsorgungsunternehmen oder den von Ihnen beauftragten Transporteur, benennen möchten oder einen Dritten zur Entgegennahme der Kostenfestsetzungsbescheide der NGS ermächtigen wollen, verwenden Sie bitte hierzu das Ergänzende Formblatt (EGF).
Die Bevollmächtigung gilt – auch bei Fristablauf des Entsorgungsnachweises – fort, wenn sie nicht widerrufen wird.
Bitte beachten Sie, dass für andienungspflichtige Sonderabfälle, die beseitigt werden, zusätzlich vor der Entsorgung eine Zuweisung der NGS auf der Grundlage des Nachweises vorliegen muss.
Hinweis: Das Ergänzende Formblatt (EGF) können Sie hier ausfüllen und ausdrucken.
2. Sammelentsorgung
Der Abfallerzeuger kann die bei ihm anfallenden
gefährlichen Abfälle auch über einen zugelassenen Einsammler entsorgen.
Voraussetzung ist, dass die Abfälle
- denselben Abfallschlüssel und Entsorgungsweg haben und
- in ihrer Zusammensetzung den Maßgaben des Sammelentsorgungsnachweises
des Einsammlers entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 49 Abs. 3 KrWG i. V. m. §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 3 NachwV ein elektronisches Register zu führen haben, in das der Sammelentsorgungsnachweis und die Dokumente der Verbleibskontrolle einzustellen sind. Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung erfolgt mittels Verwendung der Begleitscheine (Beförderer/Einsammler) und der Übernahmescheine (Abfallerzeuger/Sammelkunde). Die Begleitscheine und die Übernahmescheine sind vom Beförderer/Einsammler elektronisch in das Register einzustellen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 NachwV). Für den Abfallerzeuger/Sammelkunden reicht die Registerführung in Papierform aus; unberührt bleiben aber die Pflichten zur elektronischen Registerführung aus anderen Gründen (z. B. für andere Abfallarten). Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register zu übermitteln oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen. Bei Einsammlern ist auch die NGS in ihrem Aufgabenbereich zur Registeraufforderung berechtigt.
(1) Verordnung über das
Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung/AVV)
(2) Verordnung über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung/NachwV)
(3) Verordnung über die
Andienung von Sonderabfällen
(4) Verordnung über
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts
– ZustVO-Abfall