Rechtsvorschriften

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Europarecht

Gesetzliche Grundlagen der Entsorgung von Sonderabfall in der Europäischen Union finden Sie hier:

 EUR-Lex – Der Zugang zum EU-Recht

Bundesrecht

Den nationalen gesetzlichen Rahmen für die Abfallbewirtschaftung bildet das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), das am 01.06.2012 in Kraft getreten ist. Ergänzt wird das KrWG durch zahlreiche weitere abfallrechtliche Vorschriften des Bundes, und zwar auf gesetzlicher Ebene (z. B. AbfallverbringungsG, BattG, BImSchG, ElektroG), insbesondere aber auch auf Verordnungsebene (z. B. AVV, BefErlV, NachwV, GewerbeabfallVO, AltholzVO). Bundesgesetzliche Grundlage für Andienungs- und Überlassungspflichten ist § 17 Abs. 4 KrWG. Alle Rechtsvorschriften des Bundes finden Sie – in der aktuellen Fassung – auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums.

Kreislaufwirtschaftsgesetz Altholzverordnung
Nachweisverordnung Deponieverordnung
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis Gewerbeabfallverordnung
Altölverordnung Neufassung Altfahrzeugverordnung
Versatzverordnung  
Landesrecht für Niedersachsen

In Niedersachsen wird das Bundesrecht ergänzt durch das Niedersächsische Abfallgesetz und verschiedene Rechtsverordnungen, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der NGS darstellen. Die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen können über den Internetauftritt des Niedersächsischen Umweltministeriums aufgerufen werden.

Wichtig für die Kunden der NGS sind vor allem:

  1. Das Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG). Es bestimmt u. a., dass die Zentrale Stelle für Sonderabfälle – das ist die NGS – die Sonderabfallentsorgung in Niedersachsen organisiert. Hier finden sich außerdem die Bestimmungen über die Andienung und Zuweisung von Sonderabfällen und die Festlegung, dass die Zentrale Stelle für Sonderabfälle für ihre Tätigkeit Gebühren erhebt.

  2. Die Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen bestimmt die NGS zu der im Gesetz erwähnten „Zentralen Stelle für Sonderabfälle“ und legt ihre Aufgaben im Andienungs- und Zuweisungsverfahren fest. Außerdem enthält die Andienungsverordnung ergänzende Regelungen für das Verfahren und Ausnahmen von der Andienungspflicht.

  3. Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVO-Abfall) bestimmt u. a. die Zentrale Stelle für Sonderabfälle als zuständig für das Notifizierungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung (Im- und Export) von Abfällen. Außerdem sind die Zuständigkeiten der Zentralen Stelle im bundesrechtlichen Nachweisverfahren (z. B. Entsorgerbehörde und im privilegierten Verfahren Erzeugerbehörde) festgelegt.

  4. Die Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle legt die Höhe der zu erhebenden Gebühren sowohl für das Andienungsverfahren (§ 2 Abs. 1), wie auch das bundesrechtliche Nachweisverfahren (s. Kostentarif - Anlage zu § 1), fest.